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Das Ausland. 1,2.1828

daß die vorzüglichste Veranlassung zu dem Aufstande der Javanesen durch die Verfügung des Gouvernements gegeben wurde, welche die Verpachtung der Ländereien für ungesetzlich und nichtig erklärte, und so die indischen Fürsten der freien Disposition über ihre Besitzungen beraubte.[1]

Es werden nur wenige Worte hinreichen, auf den zweiten der oben angeführten Punkte, daß nämlich die Maßregeln des Gouvernements von 1823, welche den Reisen in den Ländern der Fürsten Grenzen setzen sollen, zu den gegenwärtigen Unruhen beigetragen haben, zu beweisen. Jedermann in Java weiß und hat es mit eigenen Augen sehen können, daß sich der Handel und Wohlstand in den Ländern der Fürsten bedeutend vermindert hat, seit der Zutritt in denselben erschwert wurd. Wo aber Handel und Wohlstand sich vermindern, müssen nothwendig Armuth und jede Art von Bedürfnissen überhand nehmen. Die Noth erzeugt Raub und Mord, und diese bieten dem Aufruhr die Hand.

Um sich endlich drittens zu überzeugen, welch ein unglücklicher Umstand es war, daß weder der Resident von Djocjocarta noch der von Soeracarta einen militärischen Charakter bekleideten, darf man sich nur erinnern, mit welcher Leichtigkeit frühere Unruhen von Residenten, die zugleich Militärs waren, beigelegt wurden.

(Fortsetzung folgt.)

Ueber den Gang der innern Entwicklung in den Vereinigten Staaten von Nordamerika.


(Fortsetzung.)

Wir wollen uns nun von den Indianern zu der weißen Bevölkerung wenden, die sich von nun an um sie her verbreitet. Der Krieg, den man mit den Indianern

  1. Zur Ehre der niederländischen Regierung muß angeführt werden, daß dieser Theil der Denkschrift gleich von dem Könige gewürdigt und dem General-Commissär in Ost-Indien Auftrag gegeben wurde, jene eigenmächtigen Verfügungen des ehemaligen General-Gouverneurs von der Capellen zu widerrufen, und von neuem die Ansiedelung der Europäer und Chinesen in dem Gebiete der indischen Fürsten zu gestatten. Dieß geschah durch Beschluß des Herrn Dubus de Ghisignies vom 6. Mai 1827; bisher aber sind die günstigen Wirkungen, die man sich hievon versprach, nur sehr unvollkommen eingetreten. So schwer ist es, das einmal verletzte Vertrauen wieder herzustellen! Die Indier schreiben nun der Schwäche und der Arglist der niederländischen Regierung zu, was sich ihnen als eine Maßregel darbieten sollte, die bessere Einsicht gebietet und die gewissenhafte Gerechtigkeitsliebe handhaben wird. Wie der ehemalige General-Gouverneur dazu verleitet werden konnte, die Pflanzungen der Europäer, die wahren Stützpunkte der niederländischen Regierung in den indischen Provinzen, so mit Einem Streiche zu vernichten, das läßt sich nur aus dem eigensüchtigen Monopolsgeiste erklären, den eine irrige Ansicht des Verhältnisses der Kolonien zum Mutterland wieder einzuführen suchte. Nach dieser Ansicht durfte sich nichts von der Regierung zu Batavia nur einigermaßen Unabhängiges regen; jede Aeußerung von freier Thätigkeit schien ein Versuch gänzlicher Lossagung. In seinem Beschlusse vom 6. Mai 1823 beruft sich Herr van der Capellen auf die zu allen Zeiten bestandenen Verfügungen, nach denen die Verpachtung von Ländereien im Gebiete der javanischen Fürsten an andere als Indier mit den Bedingungen im Widerspruche stehen soll, unter welchen den Europäern und anden Ausländern der Aufenthalt in den niederländischen Besitzungen erlaubt ist. Wenn solche Verfügungen wirklich ehemals bestanden hatten, so wäre es einer umsichtigen, ihr wahres Interesse nicht verkennenden Regierung würdig gewesen, nicht mehr darauf zurückzukommen, sondern der freieren Richtung einer aufblühenden Industrie Schutz und Sicherheit zu gewähren. Aber der General-Gouverneur führt keine einzige Verfügung dieser Art namentlich an, und Personen,die mit der Kolonial-Verwaltung sehr vertraut sind, gestehen, nie davon Kenntniß gehabt zu haben. Vielmehr heißt es in einer Bekanntmachung der ostindischen Regierung vom 22. Dezember 1818, Art. 106: „Die Regierung munterte durch alle ihr zu Gebote stehenden Mittel den Landbau auf; sie wird bei dem Departemente der Kolonien die geeignetsten Vorschläge machen, um durch Verpachtung von Grundeigenthum und durch Vermehrung der europäishen Bevölkerung und solcher Unterthanen, die sich dem Landbau widmen, diesen Zweig auszudehnen;“ und Art. 107.: „Im Allgemeinen ist es allen Einwohnern der niederländischen Besitzungen in Ostindien frei und unbenommen, auf den Ländereien, die ihnen eigentlich zugehören oder in Pacht oder sonst zur Benützung gegeben worden sind, alle Produkte, die sie nur wünschen, zu ziehen und damit nach Belieben zu schalten.“ – Auf den Grund so ausdrücklicher Zusagen vermehrten sich die Ansiedelungen im Gebiete der indischen Fürsten, deren eigenes Interesse es war, sie zu begünstigen, weil sie aus den an Europäer verpachteten Theilen mehr bezogen, als ihnen bis dahin die indischen Prinzen und Großen gegeben hatten. Schon früher hatte auch die englische Regierung unter Sir Stamford Raffles hiezu die Hände geboten, und dabei eine freie Handelsverbindung mit Englisch-Ostindien befördert. Ja selbst vor der englischen Besitznahme munterte der General-Gouverneur Dändels alle Versuche dieser Art auf. Hiedurch war nun freilich das abgeschlossene monopolistische System der ehemaligen ostindischen Compagnie in seinen Grundlagen erschüttert; aber wer, der auch nur oberflächlich über die gegenwärtige Stellung der Kolonien nachgedacht, könnte an die Wiedereinführung eines solchen durch die Erfahrung hinlänglich widerlegten Systems glauben? – Herr van der Capellen selbst sah mehrere Pflanzungen in den Provinzen der indischen Fürsten auf seinen Inspectionsreisen in den Jahren 1817 und 1819, bezeugte darüber seine Zufriedenheit und streckte sogar im Jahre 1820 einigen niederländischen Pflanzern zu diesem Behufe Geld vor. Auch waren alle Verpachtungen dieser Art von den niederländischen Residenten genehmigt und bei ihnen einregistrirt worden; durch Vernichtung derselben litt daher auch das Ansehen dieser Beamten in den Augen der Eingebornen; einer der Gründe, die den Verfasser dieser Denkschrift hauptsächlich bewogen, sich zurückzuziehen. War aber schon diese Maßregel an sich verletzend für das Interesse der javanischen Fürsten und vieler Europäer, Engländer sowohl als Niederländer , und unruhestiftend und unheilbringend für die niederländische Regierung überhaupt, so wurden ihre nachtheiligen Folgen noch vermehrt durch die, zuweilen in Willkür ausartende Strenge, mit der man in der Ausführung zu Werke ging.
    Anmerk. d. Eins.
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: Das Ausland. 1,2.1828. Cotta, München 1828, Seite 323. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Ausland_(1828)_337.jpg&oldid=- (Version vom 23.2.2020)