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auf einer Linie steht (d. i. eine rechtlich nicht zu beanspruchende Vergütung für erwiesene Dienstleistungen), denn der Beamte erhält keinen Lohn, sondern Gehalt,[1] und demgemäss als Ersatz desselben oder als Zuschlag zu demselben kein Trinkgeld, sondern Remuneration.


III.

Das Trinkgeld kommt im Leben in mannigfaltigen Gestaltungen vor, die ich auf drei Grundformen glaube zurückführen zu können.

Die erste ist die der Vergütung für kleine Dienstleistungen des täglichen Lebens, die regelmässig als Gefälligkeiten erwiesen werden (Gefälligkeitstrinkgeld).

Es weist uns in einer fremden Stadt Jemand den Weg, bringt uns eine Sache nach, die wir vergessen haben u. s. w. Ihrer Natur und Bestimmung nach schliessen diese Dienstleistungen die Vergütung aus, sie werden erwiesen mit dem Bewusstsein und der Absicht einer Gefälligkeit und sollen auch von dem anderen Theil als solche entgegengenommen werden. Es ist ein falscher Stolz, sich dieselben nicht gefallen lassen zu wollen und in der Annahme derselben eine Demüthigung zu erblicken, die man sich durch das

  1. Worauf der Unterschied beider beruht, habe ich an dem oben angegebenen Ort ausgeführt.
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Rudolf von Jhering: Das Trinkgeld. Georg Westermann, Braunschweig 1882, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Trinkgeld.pdf/13&oldid=- (Version vom 31.7.2018)