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der einmal dem Gelde angehört: dem des geschäftlichen Verkehrs; es bildet keinen Widerspruch zu dem eigenthümlichen Princip desselben, es fügt zu dem Preise, den man ohnehin zu zahlen hat, nur noch einen Zuschlag hinzu. Aber der Grundzug der Gastfreundschaft besteht eben darin, dass der Wirth die Kosten derselben bestreitet, es ist ein Verstoss gegen die Idee derselben, wenn der Gast im Hause desselben den Geldbeutel ziehen muss. Dies gilt wie in Bezug auf die Bestreitung aller sonstigen Unkosten der Bewirthung,[1] so auch in Bezug auf die Bedienung. Angenommen, dass der Dienerschaft dafür ausser ihrem regulären Lohn noch eine besondere Vergütung zu gewähren wäre, so würde es Sache des Wirthes sein, dies zu thun, wie es denn in der That von manchen Herrschaften geschieht. Es gehört die durch die Macht der Gewohnheit bewirkte Abstumpfung des feinen Gefühls dazu, um das Verletzende und Anstössige der Unsitte nicht zu fühlen und füge ich hinzu: nicht zu beseitigen – wer sie nicht dulden will, hat die Mittel in der Hand, ihr das eigene Haus zu verschliessen (s. u.).

  1. Einen schroffen Verstoss dagegen bildet das in manchen Gegenden übliche oder üblich gewesene Kartengeld. Der Wirth überlässt der Dienerschaft, die Spielkarten anzuschaffen, und die Gäste, welche sie benutzt haben, müssen dieselben bezahlen. Ganz so könnte man es auch mit der Erleuchtung oder den verabreichten Cigarren halten!
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Rudolf von Jhering: Das Trinkgeld. Georg Westermann, Braunschweig 1882, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Trinkgeld.pdf/42&oldid=- (Version vom 31.7.2018)