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d. J. die Lehrkanzel provisorisch, im nächsten Jahre endgiltig übertragen.

Demnach sind die Lehrkanzeln der theologischen Fakultät im Verlauf der Regirung des Großherzogs Leopold sämtlich in andere Hände gekommen.

b) In der juristischen Fakultät

fällt die wichtigste und der Zeit nach erste Veränderung in das Jahr 1832; es ist die von der Regirung verfügte Entfernung der beiden Professoren v. Rotteck und Welcker von ihren Lehrstühlen. Von der politischen Tätigkeit derselben und der Uebertragung ihrer Ideen auf die Studirenden ist schon früher die Rede gewesen. Namentlich letzteres suchte die Regirung zu verhindern. Und da sie den beiden Männern in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten keinen Einhalt tun konnte, so glaubte sie um so eher ihnen in ihrer Stellung als Lehrer an der Universität einen Riegel vorschieben zu müssen. Für diese, die Universität, aber galt von vornherein die Entfernung zweier so bedeutender Lehrer als großer Verlust. Sobald daher das Gerücht von einer beabsichtigten Entfernung beider – wozu auch noch Duttlinger anfangs genannt wurde – zu den Ohren des (damals noch sehr jungen) Senats drang, beeilte sich derselbe (am 14. Okt. 1832), eine Bitte um Abwendung einer solchen Maßregel beim Staatsministerium einzureichen. Es half jedoch nichts mehr: am 26. Okt. 1832 wurden v. Rotteck und Welcker in den Ruhestand versetzt. Damit war, wie man sagte, eigentlich erst die für notwendig erklärte „subjektive Reorganisation“ der Universität vorgenommen. – Man hoffte übrigens immer noch, wenigstens nicht beide auf einmal verlieren zu müssen (vgl. Senatsprotokoll vom 10. Nov. d. J.). Aber alle Bemühungen[1] halfen nichts.



  1. Am 7. Dezember 1832 bat man das Kuratorium, dass Rotteck wenigstens das Amt des Stiftungskommissärs behalten dürfe, damit wenigstens „dieses einzige Band, durch welches derselbe an diese Universität, der er seit mehr denn 3 Decennien mit vielfach ausgezeichneter Wirksamkeit angehört habe, jetzt noch geknüpft sey, nicht möge zerrissen werden.“ Durch Entschließung des Staatsministeriums vom 23. Dezember 1832 wurde jedoch die Bekleidung dieses Amtes als mit der Versetzung in den Ruhestand unvereinbar erklärt.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 200. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_208.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)