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Vorlesungen Schreibers genehmigt, deren Strich „bis auf weiter nachfolgende Entschließung“ anbefohlen wurde. Durch Entschließung des Großherzogs vom 16. Januar 1846 endlich wurde Schreiber „bis zur weiteren Verwendung desselben einstweilen“ in den Ruhestand versetzt, in der Mitteilung dieses Bescheides an das Ministerium d. I. (23. Januar) aber bemerkt, „dass der Prorektor zur geschehenen Hinwegnahme des Anschlags der Vorlesungen des Professor Schreiber nicht ermächtigt, vielmehr verpflichtet gewesen sei, diese Sache vor den Senat zu bringen ....“ Schreiber erhielt einen Ruhegehalt von 1354 fl. 14 kr., der durch Staatstministerialentschließung vom 21. Mai 1849 zusammen mit dem Werks auf die Staatskasse übernommen wurde.[1]

Es erübrigt noch, auch diesmal über die Besoldungsverhältnisse einige Worte zu sprechen. Für die erste Zeit der dreißiger Jahre sind wir in dieser Beziehung unterrichtet durch die Angaben, die in einer Bittschrift an die Landstände um Erhöhung der an die verschiedenen Fakultäten auszuwerfenden Geldsummen gemacht sind. Diese Bittschrift stammt aus dem Jahr 1831. Es bezogen damals a) in der theologischen Fakultät die 5 ordentlichen Professoren und ein Lehramtsgehilfe zusammen nur 4884 fl., b) in der juristischen Fakultät 5 ordentliche Professoren und ein außerordentlicher 8511 fl., c) in der medizinischen Fakultät 5 ordentliche Professoren,


  1. Die Angelegenheit hatte übrigens noch folgendes Nachspiel. Am 30. Dezember 1846 hatte Schreiber 7 Abdrücke seiner Lebensbeschreibung Perlebs an den Senat geschickt und in dem Begleitschreiben nur „Dr. H. Schreiber“ unterzeichnet. In dem Dankschreiben (vom 5. Januar 1847) hatte deshalb auch der Senat ihm den Titel „Geistl. Rat“ nicht beigelegt, wogegen nun Schreiber am 13. Januar eine Klageschrift einreichte. Dieselbe wurde am 20. d. M. an das Ministerium eingesandt, mit der Bemerkung, „dass hochdasselbe (d. h. das Ministerium) dem Herrn Schreiber jenes Prädikat im letzten Erlass auch nicht beigelegt habe,“ ebenso sei ihm derselbe in dem neuesten Universitätsadressbuch auch nicht beigelegt. Als Antwort erfolgte vom Ministerium die Eröffnung einer höchsten Entschließung vom 13. Oktober 1845, des Inhalts, dass die an Schreiber geschehene Verleihung des Charakters eines Geistl. Rates mit Vorbehalt des dadurch erlangten Dienstranges zurückgenommen werde – was sofort (18. April 1847) dem Beschwerdeführer eröffnet wurde.
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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 212. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_220.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)