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gegen früher gemildert sind, ganz besonders scharfe Strafen auf die Teilnahme an burschenschaftlichen Verbindungen gesetzt (vgl. § 49 der betr. Gesetze).[1]

In Freiburg hatte man solche Regungen und überhaupt anstößige Verbindungen wenig mehr wahrgenommen. Eigentlich nur einmal war dies der Fall gewesen. Am 6. Febr. 1832 war eine Studentenverbindung, genannt „akademische Lesegesellschaft,“ und deren Statuten genehmigt worden. Aber schon am 9. März d. J. hatte das Universitätsamt Anzeige gemacht von verschiedenen Gesetzwidrigkeiten bei den offenen Verbindungen und besonders bei der akademischen Lesegesellschaft. Gleich darauf wurde letztere Verbindung „von Kuratelamtswegen“ aufgehoben (Meldung des Kuratoriums vom 21. März). Eine Berufungsbeschwerde der aufgehobenen Gesellschaft sandte das Konsistorium gerne an das Ministerium ein und fügte (am 6. April) noch die Bemerkung hinzu, dass ihm „von einem verbothenen oder gefährlichen Treiben dieser von dem Prorektor besonders beobachteten Gesellschaft“ nichts bekannt sei. Auch ließ man das Bedauern ausdrücken, dass „ohne alle vorhergegangene Kommunikation mit dem Konsistorium, das doch in einer solchen Sache auch mitzusprechen habe (habe es doch solche Gesellschaften zu genehmigen, also auch zu dulden),“ die betr. Verbindung aufgehoben worden sei. Durch Ministerialentschließung vom 13. Mai d. J. wurde jedoch dem Kuratorium versichert, „dass an der von demselben verfügten Aufhebung der unter dem Namen „„akademische Lesegesellschaft““ bestandenen Studentenverbindung wohlgethan sey und es bei dieser Aufhebung sein Verbleiben behalte.“ Die Bücher (776 Bände) der Gesellschaft kamen laut Statuten an die Universitätsbibliothek. Das Konsistorium ließ in seiner Freude über diesen Zuwachs der Bibliothek am 27. Juni ein Danksagungsschreiben abgehen an Werk, als den Gründer des Vereins und seiner Statuten, und den Wunsch


  1. „Die Mitglieder einer burschenschaftl. oder auf politische Zwecke … gerichteten unerlaubten Verbindung trifft … geschärfte Relegation. Die … Bestraften sollen ebensowenig zum Zivildienst, als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zu einer akademischen Würde, zur Advokatur, zur ärztlichen oder chirurgischen Praxis zugelassen werden…“
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 248. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_256.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)