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die beiden Gemählde aufgestellt sind, auf Kosten der Universität erbaut und ausgeschmückt, auf ihr Ansuchen im Jahr 1554 der Altar in derselben geweiht, immer und von jederman als der Universität gehörig betrachtet, auch von hohen Personen, welche die Gemählde zu Einsicht zu bekommen gewünscht haben, immer an die hohe Schule sich gewendet worden sei (vgl. oben S. 19 Anm.), c) dass demnach die hohe Schule ihres Eigenthumsrechts sich niemals begeben habe, wie sie sich dessen auch dermalen nicht begebe, sondern die Sache eher in den Rechtsweg gelangen laßen werde, dass sie aber – wie sie sich jederzeit gegen eine Entziehung der Gemählde aus ihrem jetzigen Standort kräftig verwendet – nicht gemeint sei, solche je aus dem Tempel entfernen zu wollen, so lange die Kapelle nicht gegen ihren Willen ihr würde entzogen werden.“ Diesen Beschluss ließ man durch das Kreisdirektorium wieder der Münsterfabrik zu weiterer Aeußerung übergeben. Zugleich forderte man den Hofmaler und Prof. Zoll auf, sein Gutachten abzugeben, ob die Gemälde, weil der Mittagssonne ausgesetzt, nicht Not litten, und was allenfalls geschehen könne, um sie vor der allmählichen Zerstörung zu schützen.

Auf einen, wie es scheint, ungünstigen Erlass des Kreisdirektoriums hin beschloss das Konsistorium am 20. Sept. 1822, die Juristenfakultät um ihr Gutachten anzugehen, a) ob gegen die Münsterfabrikverwaltung der Rechtsweg einzuschlagen sei, b) oder was sonst in der Sache zu tun am rätlichsten sein dürfte. Aber trotzdem man beinahe alljährlich (31. Juli 1823, 5. Mai 1825, 14. Dez. 1826 usw.) diese Aufforderung wiederholte – zuletzt am 22. Aug. 1833, wo man wenigstens einen Vorschlag zu hören wünschte, wie man vorderhand einer Verjährung vorbeugen könne – ließ die Juristenfakultät sich nicht vernehmen. Die Sache scheint schließlich im Drang wichtigerer Angelegenheiten in Vergessenheit geraten zu sein.

Aber auch mit den Gütern und Patronatspfarreien, die die Hohe Schule behalten, hatte sie Verdruss und Unannehmlichkeiten aller Art genug. Namentlich war es so mit den Besitzungen im Schwäbischen.[1] Vgl. darüber Pfister a. a. O.


  1. Durch Kgl. Württemberg. „Regiminalreskript“ d. d. Ulm 9. Juni 1819 war man schon auch davon benachrichtigt worden, [22] dass die Gefällsteuer auf diesen württembergischen Besitzungen „wie bisher suspendiert bleiben werde.“
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_028.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)