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S. 152 u. 153. Solche Erfahrungen hatten auch den Konsistorialbeschluss vom 31. März 1821 veranlasst: „bey dem Großh. Ministerium – das durch Erlass vom 23. Dez. 1811 die Vornahme von Reisen auf Universitätsschaffneien ohne höhere Erlaubnis untersagt hatte – … eine Vorstellung einzureichen, in welcher die Nothwendigkeit, dass endlich einmal nach 20 Jahren wieder eine Visitationsreise auf die Universitätsschafneien in Schwaben vorgenommen wurde,“ begründet werde. „Damit wäre der Antrag zu verbinden, dass erlaubt werden wolle, in diesen Osterferien zwei ordentl. Professoren auf die beiden Schafneien Ehingen und Munderkingen zu einer Visitationsreise, welche 14 Tage dauern würde, zu deputiren.“ Das Ministerium erlaubte jedoch (unterm 26. April d. J.) eine solche Reise noch nicht, bevor „in der Administration ein neuer Grund gelegt, und die Untersuchung der Rechnungen sowohl, als der Bewirthschaftung von der Oberrechnungskammer beendigt seyn werde…“ Nach abermaligen Vorstellungen fand eine solche Reise im Jahr 1823 statt und zwar zunächst nach der Schaffnei Waldsee. Man fand daselbst verschiedene „Dienstunordnungen“. Der Schaffner hatte Früchte auf dem Speicher verderben und solche, die dahin hätten geliefert werden sollen, ohne höhere Erlaubnis in Geld auslösen lassen, sie dann als geliefert in „Einnahmen“ und als verkauft in „Ausgaben“ gebracht u. a. m. Alsbald wurde beschlossen, einen Bericht an das Ministerium zu erstatten und in Waldsee einen Oberinspektor aufzustellen. In einem von der Großh. Oberrechnungskammer an das Ministerium d. I. am 18. Sept. d. J. erstatteten Gutachten wegen dieser entdeckten Unordnungen erhielt jedoch die Wirtschaftsdeputation Vorwürfe, wogegen diese wieder sich in einer Vorstellung, die sie durch das Konsistorium einreichen ließ, verwahrte. – Auch in Ehingen fand man ähnliche Unordnungen.[1] Das Ministerium befahl daher am 20. Februar 1824 der Wirtschaftsdeputation, „eine spezielle Dienstinstruktion in materieller Hinsicht … für sämtliche Schafner in Schwaben mit Rücksicht auf lokale Verhältnisse zu entwerfen.“


dass die Gefällsteuer auf diesen württembergischen Besitzungen „wie bisher suspendiert bleiben werde.“

  1. Vgl. Pfister a. a. O. S. 153.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_029.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)