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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beauftragt, durch den Gesandten zu Stuttgart sich zu erkundigen, „ob Württemberg nicht geneigt sei, die der Universität Freiburg zugehörigen zur Schafnei Rottenburg eingeteilten Gefälle gegen bares Geld oder gegen andere im Badischen oder Württembergischen, jedoch der Universität besser gelegenen Gefälle einzutauschen, um solche etwa zur Dotation des Bischofs von Rottenburg zu verwenden.“

Die Angelegenheit scheint jedoch in Stuttgart unbeachtet liegen geblieben zu sein. Das Konsistorium sah sich daher genötigt, am 9. Okt. 1823 eine Vorstellung an den König von Württemberg selbst zu richten, worin nachgewiesen wird, dass das Patronatsrecht der Universität zu ihren sämtlichen Pfarreien ein ganz eigenartiges, von andern Patronatsrechten verschiedenes, wenngleich in der Geschichte nicht beispielloses sei. Nachdem dann ferner gezeigt worden war, dass der kathol. Kirchenrat in Stuttgart die Bedingungen nicht gehalten habe, an welche von der Universität das Anerbieten, einen Tausch einzugehen, geknüpft worden sei, wurde an den König folgende alternative Bitte gerichtet: „a) entweder die Primitivparochial- und Patronatsrechte der Universität … aufrecht zu erhalten, wogegen man die Verpflichtung übernehmen wolle, bei jeweiliger Vakatur einer der beiden Stadtpfarreien (Ehingen und Rottenburg) Sr Maj. die Bittschriften sämtlicher Kompetenten mit einem gutächtlichen Besetzungsantrag vorzulegen und denjenigen derselben, welchem der König den Vorzug geben werde, in der Eigenschaft als Pfarrer, nicht als Pfarrvikar zu präsentiren; auch mit beiden Pfarrern hinsichtlich ihres Einkommens eine auf immer dauernde canonische Uebereinkunft abzuschließen; b) oder, wenn dieser Antrag nicht genehmigt werden wolle: so wiederhole man das Anerbieten, das Patronatsrecht zu den beiden Pfarreien unter den nachfolgenden Bedingungen abzutreten, dagegen jenes zu zwei Kaplaneien anzunehmen…: 1) dass … alle andern Rechte im Königreich Württemberg durch solche Abtretung nicht die mindeste Schmälerung oder Veränderung erleiden sollen, insbesondere 2) die Rechte, den Klein-, Obst- und Blutzehnden von Hausen zu beziehen oder darüber zu disponiren, 3) ebenso insbesondere das Recht, die hergebrachten Reverse durch die Pfarrer von Ehingen bei deren Amtsantritt sich

Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_031.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)