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demselben die wichtigeren Gegenstände, die etwa in oeconomicis vorkämen, angezeigt werden. Doch solle nichtsdestoweniger auch über andere Sachen, die im Einreichungsprotokoll nicht stehen, verhandelt und Beschlüsse gefasst werden können.

Die Befugnisse der Kuratel mussten übrigens später noch mehrmals näher bestimmt werden. So im Jahr 1823, als nach Genehmigung des Vorlesekatalogs noch nachträglich Veränderungen an demselben vorgenommen worden waren. Dies veranlasste die Verordnung des Ministeriums d. J. vom 9. Juni 1823, wonach künftig 1) ohne vorläufige Genehmigung des Kurators kein Anschlag an das schwarze Brett gemacht werden dürfe und 2) nach Genehmigung des Vorleseplans man sich genau daran zu halten habe und zu notwendigen Abänderungen nach gemeinsamer Fakultätsberatung die Genehmigung der Kuratel nachzusuchen sei. Da jedoch gegen die erste dieser Verfügungen von der philosophischen und der juristischen Fakultät Vorstellung erhoben wurde, so wurde beschlossen (7. Aug.), an das Ministerium die Bitte zu richten, die getroffene Anordnung auf geeignete Weise zu mildern.

Am 1. Dez. 1829 wurde vom Ministerium verfügt, dass von den universitätsamtlichen Straferkenntnissen in Zukunft die Berufung an die Kuratel, und nur von denen des Konsistoriums an das Ministerium d. J. gehen solle.

Schon im Jahre 1817 war (s. oben) die Errichtung eines sog. akademischen Sittenephorats beantragt worden. Die Einführung eines solchen wurde nun endlich nach wiederholten Anträgen am 5. April 1821 vom Ministerium bestätigt. Aber erst am 7. Nov. d. J. ließ das Ministerium die Einführung durch das Konsistorium öffentlich bekannt machen; zugleich befahl es, dem Universitätsamtmann eine Abschrift der Ephoratsvorschriften zugehen zu lassen, mit der Weisung, dass er (der Universitätsamtmann) künftig die Sittenzeugnisse[1] nur über das „äußere legale Verhalten“, nicht über das „moralische Betragen“ auszustellen habe. Endlich wurden in demselben Schreiben auch die Stiftungsexekutoren angehalten, künftig


  1. Durch Ministerialverordnung vom 25. Mai 1821 mussten alle auf Landesuniversitäten studirenden Inländer, ehe sie zur Prüfung zugelassen werden, ein Sittenzeugnis derjenigen Landesuniversität, auf welcher sie ihre Studien vollendet haben, vorlegen.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_037.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)