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ohne beigebrachte ephoratamtliche Zeugnisse keine Stipendienanteile mehr anzuweisen.

Gelegentlich einer einzelnen Untersuchung wurde später, am 12. Nov. 1823, über die Befugnisse des Ephorats noch weiter bemerkt, dass dasselbe nur „eine patriam potestatem … auszuüben habe, wenn anders dessen Zweck nicht verlohren gehen solle, sowie dass des (d. h. dessen) Authorität keine eigene sey, sondern vom Consistorio, aus dem dasselbe als bloße Kommission gebildet und mit konsistorischer Gewalt versehen sei, ausgehe.“ Das Ministerium sprach jedoch am 15. Dez. d. J. seine Ansicht dahin aus, „dass das Ephorat in seinem eigenthümlichen Wirkungskreis nicht so weit dem Konsistorium untergeordnet sei, dass über ein Sittenzeugniß des ersteren Recurs an das leztere ergriffen, oder ersteres gar über den pflichtmäßigen Ausspruch seiner Beobachtung von dem Consistorio zur Verantwortung gezogen und reformirt werden könne.“

Auch was die Stellung anderer Einrichtungen und Beamten betrifft, so gaben oft einzelne, mitunter unbedeutende Vorfälle Veranlassung, Prinzipienfragen zu erörtern, über die man bis jetzt sich nie Rechnung gegeben zu haben scheint. So beschloss z. B. das Konsistorium gelegentlich der Wahl des Dr. Münch zum Ersten Bibliothekskustos am 17. März 1822, dem Ministerium mit der Anzeige dieser Wahl auch die Gründe vorzutragen gegen die von jenem (dem Ministerium) ausgesprochene Ansicht, „dass die Bibliotheksbeamten nicht zu den Administrativbeamten gehören, und also das akadem. Consistorium dieselben nicht zu ernennen, sondern nur vorzuschlagen das Recht habe.“ Das Konsistorium war nämlich gerade der entgegengesetzten Ansicht: dass nämlich die Bibliotheksbeamten Verwaltungsbeamte seien und als solche laut höchster Kabinetsordre vom 10. März 1807 vom Konsistorium zu ernennen seien. „Durch jene Verordnung habe der höchstselige Großherzog Karl Friedrich den Grundsatz des gemeinen Rechts anerkennen wollen, kraft welchem alle Corporationen in der Regel diejenigen Beamten und Diener selbst zu ernennen haben, deren Wirksamkeit die Corporation selbst, und zunächst für sich und um ihr eigenes Wirken nach außen und zum Staatszweck zu sichern in Anspruch nehme; …“ Daß übrigens alle Verwaltungsbeamten zu ernennen der Universität zustehe, diese

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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_038.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)