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Konsistorio vorlegen wolle.“ Rotteck entsprach, und die Vorstellung („in Betr. der bestehenden Einschränkungen der Studierfreiheit“) wurde am 16. Aug. d. J. an das Staatsministerium abgeschickt. Letzteres äußerte sich durch die Kuratel erst zurückhaltend und befahl, dass jedenfalls einstweilen „sich nach den gegenwärtig bestehenden Vorschriften benommen werden müsse.“

Unterdessen hatten auch die Landstände sich mit dieser Angelegenheit zu befassen begonnen. Schon am 22. Mai 1819 hatte die I. Kammer beschlossen, „S. K. Hoheit zu bitten, die seit dem Jahr 1810 bestehenden, die Studierfreiheit beschränkenden Verordnungen aufzuheben und zu bestimmen, dass künftig ohne Rücksicht auf Stand und Vermögen nur entschiedener Mangel an Fähigkeiten oder erwiesene und unverbesserliche Unsittlichkeit von den inländischen Lehranstalten ausschließe.“

Es muss zur Erläuterung des eben erwähnten Antrags hier – wenn auch natürlich diese Bestimmungen für beide Landesuniversitäten galten – ausgeführt werden, wie wirklich die Studierfreiheit auf die widernatürlichste Weise beschränkt und zu einem Vorrecht der Geburt und des Reichtums geworden war. Inbezug auf die Rechtswissenschaft z. B. hatte schon das Gesetz vom Jahre 1810 es ausgesprochen, „dass den Söhnen der Bauern und Bürger, deren Väter bei diesen Ständen gewöhnliche Nahrungsgewerbe und Handthierungen treiben und nicht wenigstens ein Vermögen von 8000 fl. für den studierenden Sohn auswerfen können, oder aber sich durch ganz besondere Geistesanlagen und Kenntnisse auszeichnen … hiefüro die Staatserlaubniß zum Studiren der Rechtswissenschaft nicht ertheilt werden könne.“ Die Verschärfung der Beschränkung war schließlich so groß, dass selbst niemand gegen zum voraus geleisteten Verzicht auf allen Anspruch zur künftigen Anstellung im Staatsdienst ohne Staatserlaubnis studiren durfte.

Diese Misstände also waren es, auf deren Abschaffung Universität und Landstände schon geraume Zeit sannen. Namens einer dazu ernannten Kommission stattete endlich Rotteck am 10. April 1822 in der I. Kammer Bericht ab über den Entwurf eines „Gesetzes über Studierfreiheit.“ Die Hauptpunkte desselben waren: „§ 1) Die Verordnungen vom 1. Juni 1810 und vom 24. Juni 1812 und 21. Dez. 1815 sind

Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_050.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)