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hiemit aufgehoben.[1] § 2) Künftig steht es jedem Inländer frei, ohne vorhergehende Staatserlaubniß zu studiren, was und wo er will. § 3) Jeder Inländer, der eine der beiden Landesuniversitäten beziehen … will, muss sich … genügend darüber ausweisen, dass er die erforderliche vorbereitende Befähigung entweder auf öffentlichen Lehranstalten des In- oder Auslandes, oder durch Privatunterricht erlangt hat … § 4) Weder das akademische noch das Privatstudium giebt künftig einen Anspruch auf Anstellung im Staatsdienst … § 5) Durch besondere Verordnungen, insofern die bisher bestandenen nicht mehr genügen, sollen festgesetzt werden a) die Vorschriften über die zum Besuch der Universitäten erforderliche Vorbereitung und Befähigung und die darüber beizubringenden Nachweisungen, b) bis e) die Vorschriften über die Prüfungen der Theologen, Rechtsgelehrten, Kameralisten, Aerzte und Chirurgen.“ Nachdem dieser Entwurf lebhafte Erörterungen hervorgerufen und – was auffiel – der Vertreter der Universität Heidelberg, Geh. Hofrat Zachariae, gegen die unbedingte Studirfreiheit, fast alle anderen dafür eingetreten, wurde er am 15. u. 16. April von der I. Kammer und – mit einigen Veränderungen nur – auch von der II. Kammer angenommen. Er wurde dann (größtenteils wörtlich) zum Gesetz erhoben, und unterm 22. März d. J. dieses veröffentlicht.


  1. Hervorgerufen worden waren diese Gesetze durch seinerzeit allzustarken Andrang von vermögenslosen und unbefähigten jungen Leuten zu den akademischen Studien, namentlich zu den juristischen und kameralistischen. Deshalb hatte schon das von 1810 bestimmt, dass die Vorsteher der Lyzeen des Landes jedesmal ein halbes Jahr vor Abgang auf die Universität ein Verzeichnis sämtlicher den beiden letztgenannten Studien sich widmenden jungen Leute „mit Bemerkung ihrer Eltern oder Vormünder, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse und ihres Vermögens“ an das betr. Kreisdirektorium abschicken mussten. Dieses beförderte dann die Verzeichnisse weiter nach Karlsruhe, und das Ministerium entschied dann, ob in jedem einzelnen Fall die Erlaubnis zu geben sei oder nicht. Man wollte dadurch, wie es ausdrücklich hieß, alle fernhalten welche „nicht so viel eigenthümliches Vermögen besitzen, um sich auch ohne Staatsdienst durchbringen und daher die Vacatur solcher Stellen, welche planmäßig wieder zu besetzen sind, desto eher abwarten zu können…“ Und die Gesetze von 1812 und 1815 hatten diese Bestimmungen im wesentlichen wiederholt und eher noch verschärft.
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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_051.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)