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Diese von der Kuratel an das Ministerium d. I. weiter beförderten Verzeichnisse gaben letzterem Anlass, am 5. Sept. 1830 den Kurator zu ermahnen, „auf jede mögliche Weise dafür zu sorgen, dass die so lang andauernden Ferien thunlichst abgekürzt werden“. Es sei deswegen den Lehrern besonders zu empfehlen, den Schluss ihrer Vorlesungen künftig nicht mehr zu früh eintreten zu lassen. Inbezug auf den Anfang erfolgte deswegen keine Ermahnung, weil das Kuratorium selbst bemerkt hatte, dass ein verspäteter Anfang der Vorlesungen in der Regel von den Schülern, ein allzufrühzeitiger Schluss derselben von den Lehrern herrühre. Und viele der letzteren hatten in ihren Eingaben zum (späten) Datum des Anfangs gleich die Entschuldigung hinzugefügt, „weil die Zuhörer erst da sich einfanden“, oder „als die Zuhörer sich allmählich gesammelt hatten“ u. ä. Als Entschuldigung für frühzeitigen Schluss des Sommerhalbjahrs führt das Konsistorium die in diese Zeit (Sept.) fallenden Militärkonskriptionen und bei den Theologen die mit Anfang September im Erzbischöfl. Seminar beginnenden Konkursprüfungen, denen die Prüfungen an der Universität vorangehen müssen, an.

Um sowol Lehrern als Hörern alle Entschuldigungen unmöglich zu machen, bestimmte das Ministerium am 12. März 1832 genauer, das Kuratorium solle darüber wachen, dass 1) sämtliche Professoren ihre Vorlesungen auf den festgesetzten Tag, wenn auch nur zehn Zuhörer sich melden, beginnen sollen; 2) dass der Schluss des Sommerhalbjahrs künftig nie vor dem 15. September, jener des Winterhalbjahrs nie vor dem 30. März eintreten dürfe. – Als diese Verordnung später, im Februar 1836,[1] wiederholt wurde, ließ der Senat seinerseits das Kuratorium um die Genehmigung bitten, durch Anschlag ad valvas bekannt machen zu dürfen, „dass alle Inländer, welche nicht längstens 8 Tage nach dem im Vorlesekatalog bestimmten Anfangstermin der Vorlesungen zur Inskription sich persönlich gemeldet haben, zu keiner Vorlesung, inbezug auf welche die Anmeldung von ihnen versäumt wurde, in dem begonnenen Semester mehr würden zugelassen werden.“[2] – Endlich wurde


  1. Ich muss auch dies, obwol es erst in den folgenden Zeitabschnitt gehört, des Zusammenhangs wegen hier vorwegnehmen.
  2. Ausgenommen waren natürlich diejenigen, welche sich gehörig ausweisen konnten, dass sie durch Krankheit oder ein [51] anderes unvermeidliches Hindernis abgehalten waren, zur gehörigen Zeit zu erscheinen.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_057.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)