Seite:De Alemannia XXI 179.jpg

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Zugleich mit dieser Verfügung wurde eröffnet, dass zur Fortsetzung der von den Stadtdirektor Pfister und Hofrat Mertens begonnenen Untersuchung letzterer allein beauftragt werde „jedoch also, dass dasjenige, was mit den preussischen und hessischen Operationen zusammenhängt, bis auf weitere von daher zu erwartende Auskunft in suspenso belassen werde.“

Die schon genannten Bundestagsbeschlüsse – die dem Karlsbader Kongress gefolgt waren – vom 20. Sept. 1820 selbst enthielten in § 3 strenge Maßregeln „gegen geheime oder nicht autorisirte Verbindungen, namentlich die sog. allgemeine Burschenschaft,“ aber auch gegen die schon länger bestehenden Landsmannschaften.

Die unmittelbare Wirkung dieser Beschlüsse war dann wieder, dass in den schon oben (Abschn. IV.) erwähnten neuen akademischen Gesetzen des darauffolgenden Jahres (1821) die Strafen wegen Teilnahme an geheimen Verbindungen verschärft wurden. Die „Stifter, Häupter und Beamte“ von solchen Vereinen „wenn letztere auch keinen verbrecherischen Zweck haben“, wurden jetzt mit drei- bis sechswöchentlichem Festungsarrest – was bisher gar nicht angedroht war – und zugleich mit geschärfter Relegation – bisher nur einfacher – bestraft. Gegen die übrigen Mitglieder wurde ebenfalls die geschärfte Relegation – bisher nur consilium abeundi oder Unterschrift desselben –, und wenn sie andere zu solchen Verbindungen verleitet oder zu verleiten gesucht haben, noch weitere Festungshaft – bisher höchstens Karzer – von ein bis zwei Monaten angesetzt. (§ 32.)

Wirklich sah man sich noch in demselben Jahr, in dem diese Gesetze gegeben wurden (1821), genötigt, 11 Studenten aus Berlin „wegen thätiger Beförderung landsmannschaftlicher Verbindungen“ von der Universität wegzuweisen. Das Konsistorium drückte dabei (20. XII.) seine Verwunderung und Entrüstung aus über „das Wiederaufleben solcher landsmannschaftlichen Verbindungen an hiesiger Universität zu einer Zeit, da solche an allen Universitäten in Teutschland stark verpönt sind, und da durch Organisation eines eigenen Universitätsamtes (s. oben Abschn. II.) für dergleichen Gesetzübertretungen mehr als vorher gesorgt seyn sollte.“ Zugleich wurde dem Universitätsamt die Verwunderung hierüber zu erkennen gegeben, noch mehr aber darüber, „daß von Universitätswegen

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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 172. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_179.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)