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nicht das mindeste geschehen ist, um solche geheime Verbindungen zu entdecken, zu untersuchen und die Schuldigen anzuzeigen.“ Dieser Vorwurf bezog sich, wie aus dem weiteren hervorgeht, auf die im „Erzähler von St. Gallen“ vorgekommene Erwähnung einer Verbindung unter dem Namen Helvetia, auf mehrere vorgefallene Duelle u. a.; über alle diese „vorliegenden Inzichten“ also sollte unverweilt Untersuchung eingeleitet werden. – Aber damit war die Sache noch nicht abgethan. Man setzte auch die Kuratel von der Untätigkeit des Universitätsamtes „zur Aufrechthaltung des Credits der hiesigen Hochschule, und zur Beseitigung jeder Gefahr einer diesseitigen Verantwortlichkeit“ in Kenntnis. Der Kurator versprach unterm 24. Dez. seine Unterstützung; es sei weit mehr als bisher „die Aufmerksamkeit zur Entdeckung solcher Spuhren und Mittheilung jeweiliger Wahrnehmungen den einzelnen Konsistorialen, überdieß und insbesondere auch den vorzüglich hinzu geeigneten und bestimmten Universitätspedellen ans Herz zu legen…, wie denn solche Mittheilung gelegenheitlicher Wahrnehmungen in betreff geheimer Verbindungen an den Universitätsamtmann … auch der städtischen Polizeibehörde werde wiederholt empfohlen werden.“

Diese strengen Aufforderungen hatten wirklich in kurzer Zeit mehrere Anzeigen und Untersuchungen im Gefolge. So wurden z. B. auf Vortrag des Universitätsamtmanns Kreisrat Villinger am 4. März 1822 folgende Strafen erteilt: a) Zwei Studenten (Mediziner), als dringend verdächtig, Mitglieder einer Studentenlandsmannschaft zu sein, erhalten die Weisung, mit Ende des Semesters die Universität zu verlassen, und dieselbe vor Umfluss eines Jahres nicht wieder zu besuchen. b) Drei Studenten (2 Theologen und 1 Jurist), welche im Verdacht stehen, zu einer Landsmannschaft Rhenania zu gehören, werden benachrichtigt, dass man, wenn dieser Verdacht dringender würde, sie „auch im Abgang förmlicher Beweise“ nach den Gesetzen von der Universität entfernen werde. c) Die unter dem Namen „Schweizerverein“ bestehende Verbindung, ist, „wie löblich auch ihre Zwecke seyn mögen“, nicht als Verein zu dulden, sondern denjenigen, welche zu dieser Verbindung gehören, zu eröffnen, dass, wann und so oft sie zu irgend einem erlaubten und löblichen Zweck zusammentreten wollten, sie bei dem Prorektorat und dem Universitätsamt um Bewilligung nachzusuchen hätten.

Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 173. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_180.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)