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Mehrere ähnliche Fälle wie die unter a) und b) erwähnten kamen auch in den folgenden Monaten vor. Im Dezember d. J. wurden deshalb die Studenten durch einen Anschlag nochmals vor der Uebertretung des Verbotes geheimer Verbindungen und Landsmannschaften gewarnt. Uebrigens hob man im Konsistorium (5. XII.) ausdrücklich hervor, dass nur dann eingeschritten werden könne, wenn es erwiesen sei, dass solche Verbindungen die Quelle schlechter Handlungen seien; in andern Fällen aber, wenn nämlich solche Verbindungen keine politische Tendenz haben, sondern vielmehr manchmal sehr unschuldig seien, die Androhung von Strafen nur das richterliche Ansehen schwäche.

Die Kuratel, im großen und ganzen mit dieser Ansicht einverstanden, ließ am 16. Dez. nur bemerken, sie habe schon öfters beim Durchgehen der Untersuchungsakten wahrgenommen, „daß Untersuchungen, die in der Mitte des Semesters begonnen und bis zum Ablauf desselben hinausgezogen wurden, aus dem Grund unvollständig geblieben sind, weil am Ende ein Theil der als beschuldigt oder als Zeuge abzuhörenden Individuen bereits abgereist waren.“ Es sei daher dem Universitätsamt anzuempfehlen, solchen mangelhaften Untersuchungen durch die nötigen Vorkehrungen abzuhelfen.

Die Schneidigkeit des Universitätsamtes scheint bald wieder der früher schon demselben vorgeworfenen Lässigkeit Platz gemacht zu haben. Ein Bericht des Professors Buzengeiger, des derzeitigen Dekans der philosophischen Fakultät, am 24. März 1823, bezeichnet es als „stadtkundig“, „daß die Landsmannschaften oder Corpsburschenverbindungen, der strengen Gesetze gegen sie ohngeachtet, wieder in ihrer vollen Kraft auftreten und sich schon wieder gegenseitig in Verruf erklärt haben“; es sei daher auffallend, dass das Universitätsamt „bei diesen Thatsachen noch gar keine Anstalten zu einer Untersuchung getroffen habe.“ Das Konsistorium ließ alsbald das Universitätsamt auffordern, unverweilt eine solche Untersuchung anzustellen, weil sonst für die Frequenz der Hohen Schule die größten Nachteile entstünden. Als „unerstreckliche“ Frist für die Erstattung eines „standhaften Berichtes“ werden dem Amte 8 Tage angesetzt. Die Antwort des Universitätsamtmanns, des schon genannten Kreisrats Villinger, vom 1. April d. J. bezeichnete jedoch eine solche Untersuchung für den Zweck, die Uebel, die aus den Landsmannschaften

Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 174. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_181.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)