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entstehen, auszurotten, als unzulänglich. Er schlage vielmehr vor, „durch von den Studenten gewählte Schiedsrichter die Misshelligkeiten unter ihnen zu schlichten, und im Falle eine Ausgleichung nicht möglich wäre, den akademischen Behörden hiervon die Anzeige machen zu lassen…“ Das Konsistorium ließ sich aber mit dieser Erklärung nicht zufrieden stellen; es gab vielmehr dem Amtmann sein Missvergnügen darüber zu erkennen, dass er „die Wichtigkeit und Gefährlichkeit dieser eingerissenen Unordnungen gar nicht zu kennen scheine, und sich über Ereignisse, die von ihm selbst stadtkundig genannt worden, keine näheren Indizien zu verschaffen wisse…“ Man müsse darauf bestehen, dass – ungeachtet der bereits eingetretenen Ferien – die Untersuchung vor sich gehe und binnen 8 Tagen unfehlbar Bericht erstattet werde.

Aber die 8 Tage gingen vorüber, auch weitere 8 Tage, man mochte warten, so lange man wollte, das Universitätsamt rührte sich nicht. Da beschloss das Konsistorium endlich, des Wartens müde, am 14. August, demselben möglichst umfassende Berichterstattung aufzutragen und einzuschärfen: „in diesem und dem folgenden Semester den landsmannschaftlichen Verbindungen mit der größten Thätigkeit nachzuspüren.“ Ferner aber ließ man die geschärften Verordnungen, die nach dem Karlsbader Kongress wegen der Landsmannschaften erlassen worden waren, nochmals ad valvas anschlagen und so ins Gedächtnis zurückrufen.

Nichtsdestoweniger schenkte man auch den vom Universitätsamtmann ausgegangenen Vorschlag eines Schiedsrichters der Studenten seine Aufmerksamkeit. Der Syndikus wurde beauftragt, sich mit dem Kgl. Justizcuratsamt in der Universität Tübingen in schriftliche Verbindung zu setzen zu dem Zweck, damit dasselbe über das kürzlich errichtete Ehren- oder Schiedsgericht auf dortiger Universität sich nähere Kenntnis zu verschaffen „um es thunlichen Falls auch auf der hiesigen Hochschule zu instituiren.“ Am 24. April 1823 konnte der Syndikus die von Tübingen ihm übersendete Sammlung akademischer Gesetze und eine königliche Verordnung der Organisation eines Ausschusses der Studirenden[1] auf der dortigen


  1. Diese gesetzlich gegründete sog. Repräsentativverfassung der Studenten in Tübingen bestand aus 16 Mitgliedern, die in jedem [176] Semester zu zwei Dritteln erneuert wurden. Dieser Ausschuss hatte das Recht, Vorschläge für Einrichtungen zu machen, welche den Zweck der akademischen Laufbahn befördern, öffentliche und feierliche Versammlungen zu veranstalten etc. Die Pflichten des Ausschusses sind Beförderung der Sittlichkeit und des akademischen Fleisses, Verhütung jeder Störung der Studirenden selbst und der geheimen Verbindungen u. s. w.
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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 175. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_182.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)