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soll die ununterbrochene Dauer der Dienstzeit eines Mitglieds 3 Jahre nicht übersteigen. Artikel 5 besagt: „Die … Mitglieder werden, bis auf gutfindende Aenderung der Ernennungsweise, auf den Bericht des Senats und nach erhobenem Gutachten des Kurators der Universität von Unserem Minist. d. I. ernannt. Die erste Ernennung sämtlicher Mitglieder des Senats mit Einschluss des Prorektors behalten Wir uns aus.“ Letzteres geschah an demselben 23. September. Zum Prorektor wurde Hofrat Beck ernannt.

Auf diesen Senat gingen nun alle Geschäfte des bisherigen Konsistoriums über. Doch hörte das von letzterem geübte Recht, die Universitätswirtschaftsbeamten und niederen Diener selbst anzustellen, auf; der Senat hatte nur das Recht, dem Ministerium gutachtliche Vorschläge zur Neubesetzung solcher Stellen zu machen.

Der Plenarversammlung bleibt (nach Art. 10) vorbehalten das periodisch aufzustellende Budget und die damit in Verbindung stehenden Wirtschaftspläne. Ferner wird die Berufung des Plenums natürlich auch für andere wichtige Angelegenheiten vorbehalten. Dagegen dürfen Disziplinarsachen niemals, andere Sachen nur mit Genehmigung des Kurators vor das Plenum gebracht werden.

Von andern Bestimmungen dieser Verordnung nenne ich nur noch folgende:

(Art. 11). „Die Mitglieder des Ephorats ..... werden auf gleiche Weise, wie die des Senats, aus den 4 Fakultäten ernannt.“

Art. 12 spricht von den Befugnissen des Ephorats und bestimmt, dass dasselbe vierteljährig seine Wahrnehmungen dem Senat mitzuteilen habe.

(Art. 13). „Ueber alle vorkommenden Disziplinarvergehen und die von dem Universitätsamte und dem akademischen Senate ergangenen Erkenntnisse in Disziplinarsachen soll dem Kurator[1] von dem Universitätsamtmann monatlich ein Verzeichnis vorgelegt werden.......“

Der letzte (16.) Artikel endlich bestimmte, dass der neue Senat längstens bis zum 15. kommenden Monats (Okt.) gebildet,


  1. Uebrigens bestimmte ein Erlass des Ministeriums vom 12. Mai 1834: „Die Erkenntnisse des Senats bedürfen überall keiner Bestätigung durch den Universitätskurator.“
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 229. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_236.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)