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sofort die Universität wieder eröffnet und die Vorlesungen am 5. Nov. wieder begonnen werden sollen. – Die erste Sitzung des Senats fand (unter dem Vorsitz Becks) am 5. Okt., die erste des Plenums am 5. Nov. statt. In jener ersten Senatssitzung erklärte Rotteck zu Protokoll, dass er der künftigen landständischen Kammer anheimstellen werde, ob die Universitätsverfassung ohne Gesetz so gerade hin habe verändert werden konnen – „ein durch die Konstitution garantirter Körper durch ein Regirungsreskript!“ – Er legte diese seine Beschwerde der Kammer auch am 15. Okt. 1833 vor und beklagte es namentlich, dass das frühere freie und selbständige Kollegialverhältnis der Lehrer der Universität in eine despotische Verfassung umgewandelt worden sei, was nicht durch einfaches Regirungsdekret, sondern bloß im Wege der Gesetzgebung hätte geschehen können. Zum Schluss legte er öffentlichen Protest gegen dieses Verfahren ein. Staatsrat Winter erwiderte darauf: Die Regirung habe die Ueberzeugung gehabt, dass die bestehenden Einrichtungen nichts mehr taugten. Die Bande der Disziplin seien in Freiburg aufgelöst gewesen und der Hauptgrund dazu in den inneren Einrichtungen gelegen, die notwendigerweise eine Schlaffheit im Vollzug der Gesetze hätte herbeiführen müssen. Man habe notgedrungen die Einrichtungen getroffen, die auf der andern Landesuniversität und fast überall beständen. Die Exekutivgewalt sei in der neuen Verfassung mehr zusammengezogen und dadurch wirksamer gemacht worden.[1]

Auch Zell sprach sich – in der I. Kammer – über die neue Einrichtung' wie Rotteck aus, nur dass er auch ihre guten Seiten nicht verkannte. Die alte Einrichtung, meint er, habe namentlich den Vorzug gehabt, dass durch die gleiche Berechtigung und die fortwährende Teilnahme aller Professoren


  1. Erwähnt möge hier nebenbei werden, dass schon im Aug. 1825 der derzeitige Prorektor Deuber im Konsistorium anfragte, ob er das Recht habe, in dringenden Fällen mit den vier Dekanen einen rechtskräftigen Beschluss salva ratihabitione Consistorii pleni zu fassen (also eine Art Senat zu berufen!). Das Konsistorium sprach damals die Ansicht aus, der Prorektor mit den vier Dekanen möge in dringenden Fällen sich wol beraten und Beschlüsse fassen, aber dies könne nur auf seine eigene Gefahr und unter seiner Verantwortung geschehen.
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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 230. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_237.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)