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das Interesse derselben an der Anstalt stets rege erhalten worden und dass auch ein Mittel darin enthalten gewesen sei gegen alle nachteilige Einseitigkeit in der Leitung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Freilich habe diese Einrichtung auch ihre entschiedenen Nachteile gehabt: Die Zeit und das Interesse, für diese oft wenig wichtigen Beratungsgegenstände aufgewendet, gingen für wissenschaftliche Beschäftigungen verloren; es gab leicht Gelegenheit zu innern Zwistigkeiten, und die Handhabung der akademischen Zucht war erschwert, weil die Entscheidungen nach der wechselnden Zahl und Abstimmung der jedesmal anwesenden Mitglieder wechselten. Für die Besorgung der laufenden Geschäfte, so schließt Zell, dürfte also wol die neue Einrichtung den Vorzug verdienen. Jedenfalls dürfe man sie nicht, wie in einer öffentlichen Versammlung[1] geschehen, despotisch nennen, man müsste denn jede auf Wahl beruhende repräsentative Regirungsform so bezeichnen.

Allgemein kann man sagen, dass die bisherige republikanische Verfassung der Universität in eine mehr aristokratische umgewandelt worden sei. Trotz aller anscheinenden Ausführlichkeit in den Bestimmungen der genannten Verordnung vom 23. Sept. 1832 war doch noch manches in dieser neuen Verfassung unbestimmt und zweifelhaft, so namentlich inbetreff der Befugnisse des Prorektors. Das Ministerium sah sich in dieser Beziehung genötigt, in einem Erlass vom 31. Dez. 1832 folgende genauere Bestimmungen zu geben: „… Im allgemeinen hat der Prorektor gegenüber dem Senat keine andere Stellung als früher gegenüber dem Konsistorium. Jedenfalls aber muss es demselben freistehen – als eine Art „Direktorialsgewalt“ besitzend – 1) in Strafsachen ohne Aufschub des Vollzugs der Senatsbeschlüsse zum Zweck künftiger Anordnungen, sowie in Fällen, die ihm als geeignet erscheinen, dem Kurator zu ..... Einschreitung gerechte Veranlassung zu geben, dem Kuratorium Direktorialberichte zu erstatten, und 2) in andern Sachen, bei wichtigeren, seinen Ansichten zuwiderlaufenden Beschlüssen des Senats seien Bedenklichkeiten und Anstände vor dem Vollzug dem Kurator vorzutragen.“

Der Lehrkörper der Hohen Schule konnte sich übrigens lange nicht recht an die neue Einrichtung gewöhnen und


  1. Von Rotteck in der II. Kammer: s. vorige Seite.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 231. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_238.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)