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schon Schritte getan worden seien zur Ausführung der Drohung, keine Vorlesungen mehr zu besuchen, bis der Amtmann von seiner Stelle (endgiltig) entfernt wäre.[1] Infolge dessen seien schon heute (23. Juni) mehrere Vorlesungen nicht besucht worden. Der Senat beschloss auf die Kunde und verschiedene im Zusammenhang stehende Gerüchte hin, dass, bis ein Dienstverweser da sei, „in allen Fällen, welche die Autorität eines Amtmannes nötig machen, der Prorektor die Stelle vertreten solle.“

Auf dem im Spätjahr 1848 zu Jena stattfindenden Universitätskongress, zu dem aus Freiburg Staudenmaier, v. Woringen und Stromeyer vonseiten der Professoren, Dr. Fischer vonseiten der Privatdozenten teilnahmen, wurde u. a. auch über akademische Gesetze, Disziplinarverfahren u. ä. verhandelt. Auf Grund dieser und vieler weiteren Verhandlungen im Konsistorium und im Plenum kam die Universität schließlich zu der Ansicht, dass die Akademiker der Prozessordnung und den bürgerlichen Landesgesetzen untergeordnet sein sollten ..... und das Verfahren in polizeilichen Straffällen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen einzurichten sei. Was die Disziplinarvorschriften der Studenten betrifft, so hatte sich schon die II. Kammer der Abgeordneten für die Unerlässlichkeit derselben ausgesprochen und sich auf die Erfahrung aller Länder und Zeiten sowie auf die Natur der Sache berufen. Sollten sie aber beibehalten werden, so können sie auch nicht von der Universität getrennt werden, wenn nicht das ganze Illusion sein sollte.

Nun ließ bald darauf das Ministerium – gelegentlich der Amtsorganisation im Großherzogtum – anfragen, ob man das Universitätsamt beibehalten wolle. Der Senat ließ am 9. Mai 1849 erwidern, dass man dies „im Interesse der Anstalt rücksichtlich der Disziplinar- und Polizeisachen“ wünsche. Auf eine nochmalige Anfrage der Kuratel, ob und wie man es beibehalten wolle, erklärte der Senat am 11. d. M., dass man darauf einstehen müsse, ein eigenes Amt mit Beibehalt der Polizei- und Disziplinargewalt und Ausscheidung der Zivil- und Strafgewalt zu erhalten.


  1. Durch Anschlagen einer Aufforderung an der Pforte der Universität.
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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 235. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_242.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)