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Auch in der Frage der Immatrikulations- und der Vorlesungsgebühren traten einzelne neue Bestimmungen ins Leben. Was jene, die Immatrikulation, betrifft, so wurde durch Ministerialverordnung vom 1. Okt. 1841 endlich bestimmt, dass – vom Sommerhalbjahr 1842 an – die Gebühren für jeden Studirenden gleichmäßig[1] auf 5 fl. 30 Kr. festgesetzt seien. Davon hat zu erhalten: der Prorektor 1 fl., der Oberpedell, der von jeher einen Teil der Gebühren als Besoldung bezog, 30 Kr., die Bibliothekskasse 2 fl. und die Universitätskasse den Rest mit 2 fl. – Die Einschreibegebühr wird durch denselben Erlass auf 1 fl. für jeden Studirenden gleichmäßig[2] festgesetzt. Davon erhält der Oberpedell die eine, die Universitätskasse die andere Hälfte.

Am 1. Februar 1842 richtete jedoch der Senat an das Ministerium in dieser Angelegenheit die Bitte: 1) die Immatrikulationsgebühr für alle Theologen ohne Ausnahme bei dem früheren Betrag von 2 fl. 42 Kr. zu belassen; 2) beschließen zu wollen, entweder dass von jeder Inskription künftig wie bisher 12 Kr. dem betr. Dekan und dann nur 18 Kr. der Universitätskasse (und 30 Kr. dem Pedellen) zufallen; oder dass jedem Dekan zur Bestreitung von allerhand Auslagen für Schreibmaterialien usw. etwa 30 fl. aus der Universitätskasse bezahlt werden.

Ob oder wie diesem Antrag entsprochen wurde, darüber konnte ich leider nirgends Aufschluss finden.

Auf wiederholte Bitte wurde durch Ministerialerlass vom 4. Januar 1850 den Notariatskandidaten eine ermäßigte Immatrikulationsgebühr von nur 2 fl. 30 Kr. gewährt. Davon solle dann 1 fl. dem Prorektor, 1 fl. der Universitätsbibliothek und 30 Kr. dem Oberpedellen zufallen. Vorbehalten wurde gänzlicher Nachlass für den Fall ungenügenden Vermögens. Dabei sollte jedoch beachtet werden, „dass sich nicht etwa solche, die sich dem ganzen Studium der Rechtswissenschaft widmen, dadurch, dass sie sich nur als Notariatskandidaten inskribiren lassen, der vollen Matrikelgebühr entziehen.“


  1. Schon am 17. Dez. 1833 hatte Zell im Senat den Wunsch ausgesprochen, dass der bisherige Gebrauch, wonach die Größe der Gebühren nach dem Stande der Eltern sich richtete, abgeändert werden möge.
  2. Vgl. dagegen oben S. 49 Anm.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 236. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_243.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)