Seite:De Alemannia XXI 245.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

machen. Studirende, welche den § 34 der akademischen Gesetze nicht erfüllt und die Honorare nicht wenigstens in der am schwarzen Brett bestimmten Frist bezahlt haben, können von der Universität fortgewiesen werden. Denn wer die Honorare, zu denen er verpflichtet ist, nicht bezahlt, hat eine Bedingung nicht erfüllt, an welche die Erlaubnis von Vorlesungen geknüpft ist. Auch könne derselbe als arglistiger Schuldenmacher, die nach § 86 der akad. Gesetze an der Universität nicht gelitten werden, betrachtet werden. – So beantragte man denn bei dem Ministerium d. I., genehmigen zu wollen, „dass Akademiker, welche .... in Bezahlung der Honorare säumig sind, auf den Antrag der betr. Fakultät, den diese in jedem speziellen Fall an das Universitätsamt zu stellen und letzteres dem Senat mit Gutachten vorzulegen hätte, von der Universität fortgewiesen werden dürfen.“ Das Ministerium verfügte am 25. Aug. 1840 einfach, „dass das in §§ 86–89 der akademischen Gesetze bezeichnete Verfahren auch gegen solche Studirende Anwendung finde, welche in Zahlung der Kollegiengelder säumig sind, und dass es hierin genüge.“

Eine Verordnung des Staatsministeriums über die Behandlung der Gesuche mittelloser Studenten um Befreiung von der Bezahlung der Kollegiengelder brachte das Regirungsblatt vom 21. desselben Monats. Danach hatte u. a. in Zukunft jeder der besagten Studenten zwei Würdigkeitszeugnisse dem Senat vorzulegen, eines von der betr. Fakultät und eines vom Universitätsamt ausgestellt.

In demselben Jahre 1840 – am 3. März – ließ sich die Regirung vom Senat durch die Kuratel eine Abschrift der von der Universität für den Diensteid der Professoren gebräuchlichen Forderungen und überhaupt einen Bericht darüber vorlegen, wie es mit der Abnahme dieses Diensteides gehalten werde. Man berichtete: 1) Die Verpflichtung der Professoren sei immer nach der Vorschrift des Ministeriums d. I. vom 21. Okt. 1817 vorgenommen worden ..... 2) Sie sei handgelübdlich geschehen bis zur Veröffentlichung der allerhöchsten Verordnung vom 18. Mai 1820 und dieser gemäß von da an eidlich. 3) Sie habe nicht jedesmal gleich beim Dienstantritt geschehen können, weil ausnahmsweise hie und da ein neu angestellter Lehrer nicht sogleich beim Dienstantritt sein Principium

Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 238. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_245.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)