Seite:De Auerswald und Lichnowsky 100.jpg

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angegebenen Aktenbelege gehörig in Erwägung zieht. Vor Allem ist nämlich so viel klar, daß die ganze auf die gewaltsame Bemächtigung gerichtete Thätigkeit nach der gesammten Sachlage im vorliegenden Falle eben nur in der Weise der Gemeinschaftlichkeit ausgeübt werden konnte, wie denn auch der Erfolg nur einer massenhaften Theilnahme verdankt wurde. Diese Gemeinschaftlichkeit war aber nicht blos eine objektive, dem Zufall entsprungene, sondern sie mußte dem Bewußtsein der einzelnen Mithandelnden klar eingeprägt sein.

Nach der Lage des Hauses und des umgebenden Gartens mit verschiedenen Ausgängen, bei der natürlichen Voraussetzung, daß eine Mehrzahl von Hausbewohnern das Versteck der Flüchtigen nicht gutwillig verrathen werde, bei der Unbekanntschaft der Eingedrungenen mit den Lokalitäten, – bei diesen und andern Umständen konnte kein Einzelner für sich allein den Zweck zu erreichen hoffen. Er mußte ebenso die Uebrigen in ihrer Thätigkeit unterstützen, wie er ihre Unterstützung für die seinige bedurfte und benützte.

Dieses wechselseitige Verständniß wurde aber im vorliegenden Falle offenbar nicht erst durch die auf die Ausführung selbst gerichteten Handlungen erzeugt, sondern war schon durch die vorhergegangene Verfolgung hinlänglich vorbereitet, durch die Thätigkeit verschiedener Herbeirufenden genährt, durch den Anblick ausgestellter Wachen und einer reißend wachsenden Menge gleichgesinnter Theilnehmer bestärkt, durch das fortwährende wilde Geschrei nach Auslieferung der Spione, Volksverräther etc. endlich zur hellen Flamme angefacht. Wer hier thätig wurde, der wußte und mußte wissen, daß er im Sinne und Interesse

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 100. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_100.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)