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Worte oder Zeichen vermittelte – Willensmittheilung in dem Sinne stattgehabt hätte, daß jeder Mitsuchende das Bewußtsein gehabt haben müßte, er wirke nicht blos zur gewaltsamen Bemächtigung, beziehungsweise körperlichen Mißhandlung der Gesuchten mit, sondern auch zu deren Tödtung.

Wenn nämlich allerdings die Annahme eines stillschweigenden Komplotts an sich keineswegs zu beanstanden ist, so muß doch immer, damit ein Unterschied gegenüber dem Falle der zufälligen Miturheberschaft noch existire, wenigstens eine irgendwie (durch Worte oder Zeichen) vermittelte, der Ausführung selbst vorangegangene Willensmittheilung gefordert werden, wodurch eben die solidarische Mitverantwortlichkeit jedes Mithandelnden auch für den schlimmsten Erfolg begründet wird. Eben diese Voraussetzung aber kann im vorliegenden Falle nicht als für jeden Theilnehmer an der Aufsuchung gegeben angenommen werden, wie sich auch noch aus Nachstehendem näher ergibt.

Die Zusammensetzung der verfolgenden Menge aus den verschiedenartigsten Elementen und der stets im Wechsel begriffene Bestand derselben lassen die Bildung eines einheitlichen Willens zwar in Beziehung auf den nächsten Zweck der Verfolgung, die Versteckten gewaltsam aufzusuchen und in die Gewalt eines rohen Haufens zu bringen, nicht aber auch in Beziehung auf weitere Zwecke (wie die Tödtung) annehmen, welche erwiesener Maßen nur durch Einzelne, durch einen Bruchtheil der Masse zur Ausführung gebracht wurden.

Dazu kommt, wie oben ausgeführt, die Thatsache, daß selbst unter denen, die sich bei der gewaltsamen Herausführung

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_102.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)