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Ausführung in Nichts zusammen. Dagegen war aber in Anschlag zu bringen, daß der Angeschuldigte ohne seine Schuld eine sehr lange Untersuchungshaft auszustehen gehabt hat.

Die gegen ihn gerichtete, von seiner Seite auf kaum nennenswerthe Weise erschwerte Untersuchung war am 6. März 1849 vollkommen erschöpft, und das Gericht hat von diesem Zeitpunkt an neues Untersuchungsmaterial gegen ihn beizubringen nicht versucht, noch beigebracht. Der Angeschuldigte sitzt seitdem noch immer im Zuchthause zu Frankfurt a. M. in Untersuchungshaft, und die ganze Zeit zwischen dem 6. März 1849 und 4. Nov. 1851 wurde lediglich mit abschläglichen Bescheiden stets wiederholter Entlassungsgesuche des Angeschuldigten zugebracht.

Nachdem das kompetente Gericht im März 1849 den Untersuchungsstoff für erschöpft hielt, wäre es unfehlbar seine Pflicht gewesen, sofort eine Entscheidung herbeizuführen. Wenn dies gleichwohl nicht geschah, so liegt dafür freilich der Grund vor, daß man von Tag zu Tag die wirkliche Einführung des seit längerer Zeit in Aussicht gestellten Geschwornengerichts in Frankfurt erwartete. Allein es ist klar, daß die Verzögerung dieser Erwartung dem Angeschuldigten nicht zum Nachtheil gereichen kann: er blieb jedenfalls ohne seine Schuld 2 Jahre 8 Monate in Untersuchungshaft.

Was endlich die Strafausmessung betraf, so war als strafmindernd in Rücksicht zu nehmen, daß der frühere Lebenswandel des Angeschuldigten keine Momente darbietet, die auf Verdorbenheit oder Verwilderung schließen ließen, vielmehr ihn als einen solchen zeigt,

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_143.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)