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Auch unter diesen Zeugen ist nur Ein klassischer, – Häusler, der selbst nur ein Indizium bezeugt. Gleichwohl gilt auch hier das zuvor Bemerkte, daß die Zweifel über die Identität der Person wegfallen und deshalb auch die verdächtigen Aussagen mindestens als Anzeigen benützt werden dürfen.

Die des Dieterich ist nun allerdings sehr verdächtig. Denn abgesehen davon, daß er in seinen Verhören im Jahre 1851 einen großen Theil seiner Anschuldigungen Nispels theils modifizirt theils zurückgenommen, resp. geradezu für Unwahrheit erklärt hat, liegt ein Zeugniß des Mezgermeisters Greif vor, daß Dieterich nach der Entlassung aus der Strafanstalt ihm gesagt habe, er habe seine Aussagen über Nispel nicht beschworen und könne sie auch nicht beschwören; es seien zur fraglichen Zeit so viele Menschen auf der Haide gewesen, daß er sich auch irren könne. Will man nun auch annehmen, daß Dieterich entweder nur den wahren Grund, warum er nicht schwören durfte, auf abgeschmackte Weise bemänteln wollte, oder daß in der gedachten Aeußerung nur die verwischende Gewalt der Zeit sich ausspreche, – so sinkt jedenfalls seine Aussage natürlich zu geringem Werth herab, sofern er sie selbst nicht mehr als zuverlässig vertreten will. Gleichwohl ist sie nicht völlig werthlos, da der abgeschwächten Erinnerung immerhin entgegensteht, daß noch im Febr. 1851 Dieterich dem Nispel die betreffende Belastung trotz seines offenen Widerspruchs in’s Angesicht wiederholte und daß er gegenüber von Greif keineswegs die Thatsachen selbst in Abrede stellte, sondern nur den Zweifel aussprach, ob er sie grade dem Nispel mit Recht beigemessen habe. Es fragt sich daher, in wie

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 273. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_273.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)