Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 001.jpg

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Hernach volgt das Register dits buchs / vnd vmb eygentlicher anzeygung vnd findung willen der ding dohin geweyst wirt / alle zal / darnach man suchen sol / auff die artickel / vnd nit auff die zal der pletter gestelt / als darinnen erfunden wirdt.

Ein vorrede dits buchs / am j

Ein ander vorrede / am ij

Von Richtern und vrteylern / am iij

Von dem pan vber da plut / am iiij

Des Richtes eyde vber das plut zurichten / am v

Von den / so die gericht irer güterhalb besitzen / am vj

Schöpffen eydt / am vij

Schreybers eydt / am viij

Nachrichters eydt / am ix

Annemen der vbeltetter von ampts wegen / am x

Von annemen eine beclagten vbelteters / so der cleger rechts begert / am xvij

Von verhefftung des anclegers / biß er bürgkschafft gethan hat / am xviij

Von bürgkschafft des anclegers / so der beclagt die geclagten tat verneynet / am xix

Von bürgkschafft des anclegers / So der beclagt der tat bekentlich ist / und redlich entschudiguung sölcher tathalb furgibt / am xx

So der cleger nit bürgen haben mag / am xxj


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 2*r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_001.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)