Von beschreyen des verclagten / am c
Von fursprechen / am cj
Bit des fursprechen / der von ampts wegen oder sunst clagt / am[1] ciij
Was vnd wie der beclagt durch seinen fursprechen bitten lassen mag / am cv
Von verneynung der missetat / die vormals bekant worden ist / am cvij
Wie der Richter die Schöffen fragen sol / am cviij
Antwort der Schöpffen / am cix
Wie der Richter die vrteyl öffnen sol / am cx
Wie der Richter nach verlesung der vrteyl die Schöffen fragen sol / am cxij
Antwort der Schöpffen / am cxiij
Von frag vber die / so den verurteylten rechen wurden / am cxiiij
Antwort der Schöpffen / am cxv
Wann der Richter seinen stab zuprechen sol / am cxvij
Des Nachrichters fride außzurüffen / am cxviij
Frag vnd antwort nach volziehung der vrteyl / am cxix
So der beclagt mit recht ledig erkant wurde / am cxx
Von vnnotdurfftigen geuerdlichen fragen / am cxxj
Von leybstraff die nit zum tode oder zu ewiger gefengknuß gesprochen werden / vnd von ampts wegen gescheen / am cxxij
Verursachung der satzung wie auff dem entlichen Rechttag gehandelt werden sol / vnd wie keyn teyl diser ordnung vngemeß furbringen möge / am cxxiij
Von beychten vnd vermanen / nach der verurteylung / auch die vbeltetter in der
- ↑ Handschriftliche Anmerkung: [...]
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite xxx. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_006.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)