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Von beschreyen des verclagten / am c

Von fursprechen / am cj

Bit des fursprechen / der von ampts wegen oder sunst clagt / am[1] ciij

Was vnd wie der beclagt durch seinen fursprechen bitten lassen mag / am cv

Von verneynung der missetat / die vormals bekant worden ist / am cvij

Wie der Richter die Schöffen fragen sol / am cviij

Antwort der Schöpffen / am cix

Wie der Richter die vrteyl öffnen sol / am cx

Wie der Richter nach verlesung der vrteyl die Schöffen fragen sol / am cxij

Antwort der Schöpffen / am cxiij

Von frag vber die / so den verurteylten rechen wurden / am cxiiij

Antwort der Schöpffen / am cxv

Wann der Richter seinen stab zuprechen sol / am cxvij

Des Nachrichters fride außzurüffen / am cxviij

Frag vnd antwort nach volziehung der vrteyl / am cxix

So der beclagt mit recht ledig erkant wurde / am cxx

Von vnnotdurfftigen geuerdlichen fragen / am cxxj

Von leybstraff die nit zum tode oder zu ewiger gefengknuß gesprochen werden / vnd von ampts wegen gescheen / am cxxij

Verursachung der satzung wie auff dem entlichen Rechttag gehandelt werden sol / vnd wie keyn teyl diser ordnung vngemeß furbringen möge / am cxxiij

Von beychten vnd vermanen / nach der verurteylung / auch die vbeltetter in der

  1. Handschriftliche Anmerkung: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite xxx. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_006.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)