Straff der weyber / so jre kinder / vmb das sie der abkomen / jn verdligkeyt von jn legen / die also gefunden vnd ernert werden / am clvij
Straff der jhenen / so schwangern frawen kinder abtreyben / am clviij
Straff so ein artzt durch sein ertzney tödtet / am clix
Straff eygner tödtung / am clx
So einer ein schedlich thier hat / das yemant entleybet / am clxj
Straff der mörder vnd todtschleger die kein gnugsame entschuldigung haben mögen / am clxij
Von vnlaugenbarn todschlegen / die auß solchen vrsachen gescheen / so entschuldigung der straffhalb auff jn tragen / am clxiij
Erstlich von rechter notwere / das die entschuldigt / am clxiiij
Was ein rechte notwere ist / am clxv
Das die notwere bewisen sol werden / am clxvj
Wann vnd wie die weysung auff den teyl kömpt / so der notwere nit gestet / am clxvij
So einer mit vnsorglichen dingen geslagen oder angriffen wurdt / deßhalb einen todschlage tette vnd sich einer notwere zugeprauchen vermeinet clxviij
Von entleybung das niemant anders gesehen hat / vnd ein notwere furgewant wirt / am clxix
Von berümpter notwere gegen eim weybßbildt clxx
So einer in rechter notwere einen vnschuldigen wieder seinen des tetters willen entleybt / am clxxj
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite xxx. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_009.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)