Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 009.jpg

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Straff der weyber / so jre kinder / vmb das sie der abkomen / jn verdligkeyt von jn legen / die also gefunden vnd ernert werden / am clvij

Straff der jhenen / so schwangern frawen kinder abtreyben / am clviij

Straff so ein artzt durch sein ertzney tödtet / am clix

Straff eygner tödtung / am clx

So einer ein schedlich thier hat / das yemant entleybet / am clxj

Straff der mörder vnd todtschleger die kein gnugsame entschuldigung haben mögen / am clxij

Von vnlaugenbarn todschlegen / die auß solchen vrsachen gescheen / so entschuldigung der straffhalb auff jn tragen / am clxiij

Erstlich von rechter notwere / das die entschuldigt / am clxiiij

Was ein rechte notwere ist / am clxv

Das die notwere bewisen sol werden / am clxvj

Wann vnd wie die weysung auff den teyl kömpt / so der notwere nit gestet / am clxvij

So einer mit vnsorglichen dingen geslagen oder angriffen wurdt / deßhalb einen todschlage tette vnd sich einer notwere zugeprauchen vermeinet clxviij

Von entleybung das niemant anders gesehen hat / vnd ein notwere furgewant wirt / am clxix

Von berümpter notwere gegen eim weybßbildt clxx

So einer in rechter notwere einen vnschuldigen wieder seinen des tetters willen entleybt / am clxxj


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite xxx. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_009.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)