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Von vngeuerdlicher entleybung / die wider eines tetters willen geschicht ausserhalb einer notwerh / am clxxij

So einer geslagen wirt vnd stirbt / vnd man zweyfelt / ob er an der wunden oder sunst gestorben sey clxxiij

Von den jhenen / so einander in mörden oder schlachtungen fursetzlich oder vnfursetzlich beystant thun / am clxxiiij

Hernach werden etlich entleybung in gemeyn berürt / die auch entschuldigung auff in tragen mögen so darinn ördenlicher weyß gehandelt wirt / am clxxv

Wie die vrsachen / so zu entschuldigung bekentlicher tat / furgewant außgefürt werden sollen / am clxxvj

So das tetters gegebener weysung artickel nit beschlusse / am clxxvij artickel

Uber wene die atzung in obgemelter außfürung geen sol / am clxxviij

Von grosser armut / des der sich obgemeltermassen außfüren wölt / am clxxix

So einer in der mordtacht were / in gefengknuß köme / vnd sein vnschuld außfürn wölte / am clxxx

So einer vmb entleybung peinlich beclagt wurde / vnd derhalb entschuldigung außfüret / am clxxxj

Von rechtlicher außführung einer tat vor der gefengknuß / am clxxxij

Hernach volgen etlich artickel von diebstal.

Vom ersten vnd allerschlechtesten heymlichen diebstal / am clxxxiij


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite xxx. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_010.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)