Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 029.jpg

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So der Cleger nit Burgen haben mag.

xxj.Item die weyl der ancleger gemelter Burgschafft nit gehaben mag / Vnd doch dem Strengen rechten nachuolgen wolt / So sol er mit dem verclagten biß nach endung vorangezeigter rechtlicher außfürung in gefencknus gehalten werden / vnd dem ancleger / auch dem / der sein entschuldigung außfuren wolt / sol gegönt werden / das die leüt so sie zubeweysung vnnd Burgschafft wie obstet gebrauchen wollen zu vnnd von ine wandeln mogen So auch die anclage / von wegen Fursten geistlicher lewt / einer gemeinde oder sunst höher vnd Erber person wegen gegen den die geringers stands sein geschiet / in solichem fall mögen sich ander person an ir stat neben den beclagten gefencklich legen lassen


Von einer andern Burgschafft So der cleger den argkwan der mißtat bewisen hat / oder die Mißtat sunst bekentlich ist.

xxij.Item wo der Cleger den argkwan vnnd verdacht bewisen hat oder die geclagt mißtat sunst vnlaugenbar ist / vnd der Tetter gnugsame entschuldigung derhalb als vor berürt ist / nit außfuren mag / So sol der ancleger alßdan verpürgen dem strengen rechten (darvmb der beclagt angenomen ist) nach laut diser vnser ordnung nachzukomen / auch die aczung vnd gerichtßcostung nach laut derselben außzurichten / vnd zu weitter burgschafft in sölchem fall nit verpunden werden / Vnd was also durch annemung des beclagten mit clag / antwort / burgschafft / fragen / erfarung / weisung vnd anders gehandelt / auch darauf geurteilt wirt das sol alles der gerichtßschreiber ördenlich vnd vnterschaidlich beschreiben / wie deßhalb hernach in dem zweyhundert vnd achten artickel vnnd in etlichen pletern darnach ein gemeine anzeigung vnd form sölicher beschreibung halben funden wirdt /

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 10r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_029.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)