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Von vnzweiffenlichen Missetaten.

xxiij.Item Sunderlich sollen Richter vnnd vrteiler ermant sein / wo ein myßtat ausserhalb redlicher vrsach / die von peinlicher straf rechtlich entschuldigen mogen / öffenlich vnd vnzweifenlich ist / oder gemacht wirt als einer on Rechtmessig vnd gedrungen vrsach ein offenlicher mutwilliger veinhdt oder beschediger ist / oder so man einen an warer vbelthat betritt / auch so einner den gethanen Raub oder diepstal wissentlich bey im hat vnnd das mit keinem grundt widersprechen oder Rechtlichen verursachen mag (Als hernach bey yeder gesaczter peinlichen straff / wann die entschuldigung hat) funden wirdt / Jn solichen vnd der gleichen offen vnzweyffenlichen vbeltatten sol man alle Rechtliche verlengerung (so sunst in diser ordnung allein zuerfarung der warheit vnd nit die vnzweiffenlichen myßtetter domit zufristen gesaczt sein) abschneiden / Vnd so der tetter die offen vnzweyffenlichen vbeltat freuenlich widersprechen wölt So soll Ine der Richter mit peinlicher ernstlicher frage zu bekentnus der warheit zwingen lassen / damit in solchen öffenlichen vnzweiffenlichen myßtatten die endtlich vrteil vnnd straff mit dem wenigstenn kosten (als gesein kan) gefurdert / vnnd volzogen werdt / Zu gleicherweiß als ein Richter in Burgerlichen sachen einer vnzweiffenlichen bekentlichenn schulden schlewnig zuuerhelffenn schuldig ist vnd demselben schuldiger geferlicher verlengerung Jm Rechten zu gebrauchen nit zulassen oder gestatten sol.

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 10v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_030.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)