Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 031.jpg

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wie der ancleger nach verhefftung des beclagten nit abscheiden sol / Er hab dann zuforderst ein nemliche Stat wohin man jme gerichtlich verkünden sol / benant.

xxiiij.Item der Cleger sol auch nach gefencklichem annemen des verclagten / von vnserm Richter nit abscheiden er hab Jm dan ein nemlich hauß an einer bequemlichen sichern vngeuerlichen stat oder ende benent / dohin im fürter vnser Richter alle notdurfftige gerichtliche verkündigung zuschicken möge / vnd sol der Cleger dem Jhenen der Ime sölch verkundigung zubringt von einer yeden Meyl So er vom gericht auß zu Ime lauffen muß / acht alt pfennig / vnd nicht mere zugeben schuldig vnd verpflicht sein / vnd wie der ancleger sölich endt benent sol der gerichtschreiber auch in die gerichts acta schreiben

xxv.Item ob vnnser Amptman Richter vnd vrteiler in eynicherley stucken darinnen sie wie vorstet handeln oder erkennen sollen / zweyfenlichen würden / So söllen sie deßhalben Rats pflegen bey vnsern Reten

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 11r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_031.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)