worden ist / Man sol aufmerckung haben / ob die verdacht person ein solche gestalt kleider / waffen / pferdt / oder anders habe / als der tetter obgemelter massen geseen wardt /
Zum vierdten ob die verdacht person bey solchen leuten wonung oder geselschaft habe / die der gleichen myßtat vben
Zum funfften sol man in beschedigungen oder verleczungen war nemen / ob die verdacht person auß neyde veindtschafft oder gewartung eynicherley nucz zu der gedachten myßtat vrsach nemen mocht
Zum sechsten So ein verleczter oder beschedigter auß etlichen vrsachen / yemant der myßtat selbst zeyhet / darauf stirbt oder bey seinem Eydt betewert
Zum Sibenten so einer / einer myßtathalb fluchtig wurdt
Zum achten / So ein erfundener myßtetter yemant in peynlicher frage besaget / vnd die recht ordnung (als hernach in dem Achtunddreissigisten artickel gesaczt ist) in derselben frage nit gehalten wurdet
xxxiij.Item jm nechsten obgesatzten artickel werden acht argkwenig teil von anzeygung peinlicher frag funden / derselben argkwenigen teil / ist keiner allein zu redlicher anzeigung / darauff peynlich frage mag gebraucht werden / gnugsam / wo aber solcher argkwenigen teil etlich beyeinander auf yemant erfunden werden / So sollen die jhenen (den peynlicher frage halben zuerkennen vnd zu handeln gepurt) ermessen / ob die selben obbestimpten oder der gleichen erfunden argkwenigen teil / souil redlicher anzeigung der verdachten myßtat thun mögen / als die nachfolgenden artickel der ein yeder ein Redlich anzeygung macht / vnd zu peynlicher frag gnugsam gesatzt ist
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 13v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_036.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)