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Gemein gnugsam anzeygung.

xxxvij.[1]Item ein halbe beweisung / als so einer in der haubtsach die mißsetat gruntlich mit einem eynzigem guten tügenlichen zeugen (als hernach von guten zeugen vnd weisung gesaczt ist) beweiset / das heist vnd ist ein halb beweisung vnd solche halbe beweisung / macht auch ein Redlich anzeigung argkwon oder verdacht der missetat / aber so einer etlich vmbstendt / warzeichen anzeigung argkwon oder verdacht weisen will / das sol er mit zweien guten zeugen / thun Wie hernach von gnugsamer ganczer Weisung in dem vierundsibenzigisten artickel geordent ist /


Gemein gnugsam anzeygung.

xxxviij.Item So ein vberwundener myßtetter / der in seiner missetat helffer gehabt / yemant in der gefengknus besagt / der jme zu seinen geübten erfunden mißtatten geholfen habe / ist auch ein argkwenigkeit wider den besagten aber sol dieselbig argkwenigkeit redlich anzeigung auf ir tragen / so ist not der nachfolgenden ding /

Erstlich[2] das dem sager die besagt person in der marter mit namen / nit furgehalten vnd also auf dieselben person sunderlich nit gefragt vnd gemartert worden sey / Sunder das er in einer gemeinen frage / were jm zu seinen myßtatten geholffen den besagten von jme selbst bedacht vnd genant habe

Zum andern, so gepurt sich, das derselb sager gar eigentlich gefragt werdt / wie woe / vnd wann / jme der besagt geholffen / vnd was geselschafft er mit jme gehabt habe / vnd in solchem sol man den sager fragen aller möglicher vnd notdurfftiger vmbstende / die nach gelegenheit

  1. Handschriftliche Korrektur der Überschrift: Eyn halbe Beweysung
  2. Handschriftliche Randnotiz: Nota [...] zu peynliche frag [...]
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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 14v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_038.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)