vnd gestalt yeder sach allerbast zu nachuolgender erfyndung der warheit dinstlich sein mogen / die alhie nit alle beschriben werden / Aber ein yeder fleissiger vnd verstendiger selbst wol bedencken kan /
Zum dritten gepurt sich zuerkunden / ob der sager in sunder veindtschafft vnd widerwertigkeit mit dem versagten stee / dann wo sölich veindtschafft / öffenlich were / oder erkundigt wurde / So were dem sager sollicher sage wider seinen veindt nit zuglauben / er zeigt dann deßhalb sunst so glaublich redlich vrsach vnd wortzeichen an / die man auch in erkundigung erfunde / die ein redlich anzeygung machten /
Zum vierdten / das die besagt person also argkwenig sey, das man sich der besagten missetat zu ir verseen möge.
Zum funfften so sol der sager auf der versagung bestendig pleiben / yedoch so haben etlich Beichtveter ein myßbrauch das sie die armen in der Beicht vnterweisen / jr sage so sie mit der warheit getan haben / am leczten zu widerrüffen / das sol man souil gesein kan / bey den peichtvetern fürkomen / Wann nyemant gezympt / wider einen gemeinen nucz den vbeltettern ir boßheit bedecken zu helffen / die den uschuldigen menschen zu nachteil komen mag / wo aber der sager sein versagung am leczten widerrufft / die er doch vor / mit guten erzelten vmbstenden getan het vnd geacht mocht werden / Er wölt seinen helffern damit zu gut handeln / oder das er villeicht des durch seinen Beichtvater (als obgemelt ist) vnterwisen were / Alßdann muß man ansehen / des sagers angezeigte vnd andere erkundigte vmbstendt / vnd darauß ermessen / ob die versagung ein redlich anzeigung der missetat geben moge / oder nit / vnd in solchem ist Sünderlich auch ein aufsehen zuhaben / vnd zuerfaren den guten oder bösen standt vnd lewmat des versagten vnd was gemeinschaft oder geselschaft er mit dem
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 15r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_039.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)