versager gehabt habe etc. vnd so die obgesatzten sachen nit gehalten vnd erfunden werden / So ist dieselb versagung allein kein gnugsame redliche anzeigung der versagten missetat / Sunder ein teyl dauon etc. Als vor von sölchen teiln gnugsamer anzeigung halben in dem Zwenvnddreissigisten artickel geschriben stet /
xxxix.Item so einer (wie vor von gantzer Weisung gemelt ist) gnugsam vberwisen würde / das er von jm selbst / rumß oder ander weiß vngenötter ding gesagt hete / das er die geclagten oder verdachten missetat getan / oder söllich missetat vor der geschicht zu thun gedroht het / vnd es wer ein solche person / das man sich derselben tat zu ir versehen mag / wurdet auch für ein Redliche anzeigung der missetat gehalten / vnd ist peinlich darauf zufragen.
xl. wo dise sunderliche anzeigungen der missetat / wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mogen / so sich weiter dauoren in den artickelen die zu gemeiner anzeigung allerley mißtat gesatzt sein am xxxv artickel anfahendt Item So der verdacht oder beclagt des mordßhalben vmb dieselben zeit (als der mort gescheen) verdechtlicher weiß mit plutigen kleidern oder waffen geseen worden ist / mere ob er des ermorten habe genomen / verkaufft / vergeben / oder noch bey jme hette das ist für ein redliche anzeigung anzunemen / vnd peinlich frag zugeprauchen /
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 15v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_040.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)