zuuerhöre / oder aber nach gestalt vnd gelegenheyt der sachen ander verstendig Conmissari darzu verorden / Zu dem söllen vnser Rete sunst (sovil an jne ist) auch allen vleyß thun / damit kuntschafft vnd weysung (dem rechten gemeß) gehört werde.
lxxxiiijItem so die kuntschafft verhört ist / sol der verhörer solcher kuntschafft den teylen zu öffnung der selben tag setzen / vnd zimlich mundtlich einrede zu der zeugen person vnd sag thun lassen.
lxxxvItem was obgemeltermassen fur die kuntschafft verhörer bracht wurdt / soll alles eygentlich auffgeschriben / vnd darnach vnsern weltlichen Hoffreten vberantwort werden / bey den die teyl / so der zugeniessen verhoffen / sölch kuntschafft vnd handlung holen vnd fürter vnserm panrichter vmb weytter rechtlicher handlung willen antwortten sollen vnd mögen vnser weltlich Rete (wo sie das not bedunckt) zu notturfft vnd furderung des rechten jren ratslagk / was mit der gestelten kuntschafft rechtlich beweysen / vnd darauff zuerkennen sey / verslossen mitschicken.
lxxxviItem So ein beclagter kundtschafft vnd weysung füren wölt / Die jne von seyner verclagten missethat entschuldigen solt / So dann vnnser Rete solliche erpottene weysung fur dienstlich achten / So soll es mit verfürung derselben auch vorgemeltermassen /
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 25r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_059.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)