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Das recht furderlich ergeen zulassen.

xc.Item vncosten zuuermeyden / Seczen vnd orden wir / das in allen peinlichen sachen dem rechten schleüniglichen nachgegangen / verholffen vnd geuerlich nit verzogen werdt /


Von benennung endthafts rechttags.

xcjItem So der cleger vff des beclagten eigenbekennen oder einbrachten kuntschafft vmb einen endthafften rechttag bit / der sol jme furderlich ernent werden / wo aber der ancleger vmb den endthafften rechttag nit biten wolt / So solt derselbig endthafft rechttag auf des beclagten bit auch ernant werden /


Dem beclagten den Rechttag zuuerkunden.

xcij.Item den / so man auf bit des Anclegers peynlich rechtuertigen wil / sol das drey tag zuvor angesagt werden / damit er zu rechter zeit peichten / vnd das heilig Sacrament empfahen möge / man sol auch nach söllicher peicht pfleglich / sölche person zu dem verclagten in die gefencknuß verorden / die jn zu guten seligen dingen vermanen / vnd jme jm außfüren oder sünst nicht zuuil zu trincken geben / dardurch sein vernufft gemyndert werde /


Verkundung zum gericht.

xciij.Item zum gericht sol verkundigt werden / wie mit guter gewonheit herkomen ist /

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 26v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_062.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)