Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 069.jpg

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haben sol / in allermassen / wie er vormals geantwort hat / vnd gnugsam furbracht ist / vnd bit das jr derselben gescheen clag vnd antworthalb / alle handlung vnd auffschreyben wie das alles nach löblicher rechtmessiger ordnung meynes gnedigen Herren von Bambergs halßgericht vormals gnugsamlich gescheen / fleyssig wölt ermessen / vnd das er auff sein erfundene vnschuldt mit endtlicher vrteyl vnd recht ledig erkant / vnd der ancleger straff vnd abtraghalb / nach laut der obgemelten halßgerichts ordnung zu entlichem außtrage fur meins gnedigen herren von Bambergs Rete verpflicht werde.

vcjItem wo der erlangt Fursprech dise obgemelte antwort vnd bit mündtlich nit reden köndt / mag er die schrifftlich fur den Richter legen / vnd dise maynung sagen / Herr Richter / ich bit euch last des beclagten antwort vnd bit / auß diser eingelegten zettel ewern Schreyber öffenlich verlesen / Auff sölche bitte sol der Richter dem Gerichtßschreyber beuelhen / die gemelten eingelegten zettel zuuerlesen.


Von verneynung der missetat / die vormals bekant worden ist

cvijItem wurdt ein beclagter allein zuuerhinderung des rechten auff dem endtlichen rechttag der missetat laugen / die er doch vormals ördenlicher bestendiger weyß bekant het / wieuor in dem Sechßundfunffzigisten artickel / vnd in etlichen biß auff den Vierungsibenzigisten artickeln / von bestendiger bekantnuß funden wirt / So sol der Richter die zwen geordneten Schöpffen / so mit jme

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 30r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_069.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)