cxxjItem nach dem auch an vns gelangt ist / das bißher an etlichen vnsern halßgerichten vil vberflussiger frage gebraucht sindt / die zu keiner erfarung der warheyt oder gerechtigkeyt not sein / sunder alleyn das Recht verlengern vnd verhindern / Sölche vnd andere vnzimliche mißbreuch / so das recht / on not verzihen oder verhindern oder die lewt geuerden / wöllen wir auch hiemit auffgehaben vnd abgetan haben / Und wo an vnser Rete gelangt / das dawider gehandelt wurde / söllen sie das ernstlich abschaffen vnd straffen (so offt das zu schulden kömbt)
cxxijItem wie straff an leyb oder glidern / die nit zum tode oder ewiger gefencknuß sindt vnd öffenlicher mißtathalb / von ampts wegen geschehen / durch vnsern panrichter (ausserhalb der Schöpffen) erkant mögen werden / dauon wirt hernach in dem zweyhundert vnd zwenvndzweynzigisten artickel gefunden.
cxxiijItem es möcht yemant / so der vrsach nit west gedencken das die
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 32v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_074.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)