Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 092.jpg

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schwere strefliche mißtat ist / vnd darumb wol geneygt derhalb gebürende straff nit zuringern / Dweyl aber die Keyserlichen recht deßhalb kein todstraff setzen / so wil vns nit gezimen darauf ein todstraff zu orden / Doch wo ein erliche fraw oder junckfraw durch ein mans bilde mit mer gemelten vbel durch vberkomung fleyschlicher werck / vnd deßhalb an jrem eelichen leymat / oder entwendung ander jrer zeytlichen habe vnd güter betrogen vnd verletzt / Auch ob durch einen Tetter bestimpte mißtat mere dann einest verpracht / vnd durch sölche angezeygte oder andere boßhafftige vmbstende / das vbel dermassen beswerdt / vnd ermessen wurde / Das darumb die todstraff den Keyserliehen rechten nit widerwertig were / so möcht dieselbig todstraff mit rate der rechtuerstendigen auch gebraucht werden.


Straff der jhenen / so jre eeweyber oder tochter / durch boß genieß willen willigklich zu vnkeuschen wercken verlassen.

cxvijItem so yemant sein weyb oder Tochter außerhalb der Ee vmb eincherley genieß willen (wie der namen het) willigklich zu vnkeuschen schentlichen wercken geprauchen lest / der ist erloß / vnd sol mit ruten außgehawen / vnd des lands verwisen werden.


Straff der verkuppellung vnd helffen zum eebruch

cxviijNach dem zu dickermaln die vnuerstendigen weybßbilde / vnd zuförderst die vnschuldigen meydlein / die sunst vnuerleumant erlich person sindt / durch etlich böß menschen / man vnd weyber / bößlicher betrieglicher weyß / damit jn jr Junckfrewlich oder

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 41v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_092.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)