Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 108.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

söllen doch sunderlich die wundertzt / der sach verstendig / vnd ander personen / die da wissen / wie sich der gestorben nach der schlacht gehalten hab / zu zeugen gepraucht werden / mit anzeygung wie lang der gestorben nach den streychen gelebt habe / Und in sölchen vrteylen söllen die vrtheyler auch Rats pflegen.


Von den jhenen / so einander in morden oder schlachtungen fursetzlich oder vnfursetzlich beystand thun

clxxiiijItem so etlich personen mit furgesetztem vnd vereynigten willen vnd mut yemant böslich zuermörden / einander hilff oder beystandt thun / dieselben tetter alle haben das leben verwürckt.

So aber etlich person vngeschichts in einer schlachtung beyeinander weren / einander hülffen / vnd yemant also on gnugsam vrsach erschlagen wurde / so man dann den rechten tetter wayß / von des handt die entleybung gescheen ist / der sol als ein todtschlager mit dem schwert zum todt gestrafft werden / wer aber der entleybt durch mer dann einen (die man west) verdlicher weyß tödtlich geschlagen / geworffen / oder verwundt worden / vnd man köndt nit weyßlich machen / von welcher sunderlichen handt vnd tat er gestorben were / so sein dieselben / so die verletzung (wie obstet) getan haben / all als todschleger vorgemelter massen zum tode zu straffen

Aber der andern beystender helffer vnd vrsacher straff halb von welchs handt obbestimpter massen / der entleybt nit verletzt worden ist.

Auch so einer in einer auffrur oder schlachtung entleybt wurdt / vnd man möcht keinen wissen / dauon er (als obstet) verletzt worden were / söllen die vrteyler / vnser Rete Rats pflegen / mit eröffung aller vmbstende vnd gelegenheyt sölcher sachen / so vil sie erfaren mögen / wann in sölchen fellen / nach ermessung mancherley vmbstenden (das nit alles zuschreyben ist) darinnen vnderscheydlich geurteylt werden sol.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 49v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_108.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)