Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 110.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

/ das die vrteyler der vnderschayde yder sach nit hörn vnd bewegen / das ist ein grosse torheyt / vnd mag nit wol anders sein / dann das sie sich zuuilmalen jrren / thun den lewten vnrecht / vnd werden an jrm plut schuldig / So geschicht auch vil / das Richter vnd vrteyler die missetetter günstigen / vnd jr handlung darauff richten / wie sie jne zu gut das recht verlengern / vnd wissentlich vbeltetter dadurch ledig machen wöllen / vermeynen villeycht etlich einfeltig lewt / sie thün wol daran / das sie denselben lewten jr leben retthen / Sie söllen wissen / das sie sich damit schwerlich verschulden / vnd sein den anclegern deßhalb vor got vnd der welt / widerkerung schuldig / wann ein yeder Richter vnd vrteyler ist bey seinem eydt / vnd seiner seel selligkeyt schuldig / nach seinem besten versteen gleych vnd recht zu richten / vnd wo ein sach vber sein verstentnuß ist / der rechtuerstendigen Rate zu pflegen / Wann zu grossen sachen (als zwischen dem gemeynen nutz vnd des menschen plut zu richten) grosser ernsthafftiger fleyß gehört vnd ankert sol werden.


wie die vrsachen / so zu entschuldigung bekentlicher tat furgewant / außgefurt werden sollen.

clxxvjItem[1] So yemant einer tat bekentlich ist / vnd derhalb vrsachen anzeygt / die sölche tat von peynlicher straff entschuldigen möchten / als vor bey yeder geordenten peynlichen straff / wie vnd wann die entschuldigt werden mage / gesatzt ist / So sol vnser amptman Castner oder Richter den tetter fragen / ob er sölche sein furgegebne entschuldigung gnugsam beweysen könne / So er dann das durch sich oder seinen Anwalt furderlich zu thun erpütig ist / So sol er oder sein Anwalt (wes sie fur entschuldigung sölcher tathalb

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 50v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_110.jpg&oldid=- (Version vom 26.12.2022)