vnd söllen Richter vnd Urteyler zu sölichen erkantnussen einsehung in dise vnsere halßgerichts ordnung haben / wie darinnen von entschuldigten entleybungen gesatzt ist / sich desterbaß den grundt des rechten mit sölcher jrer erkentnuß wissen zurichten / vnd zuhalten / An welchen andern vnsern Zenten oder halßgerichten / sölliche jnzicht oder entschuldigung hieuor auch außgefürt worden weren / thun wir durch dise vnser ordnung furan abe / wir liessen dann etlichen vnsern Zentgerichten / sunderlich sölchs durch brieflich vrkunde zu / Und ob wir das tetten / so sölt doch dieselbig außfürung doselbst nit anderst gescheen oder crafft haben / dann mit der maß / wie in berürter vnser landtgerichts vnd diser vnser ordnung dauon klerlich gesatzt ist / Und söllen andere mißbreuch denselbigen ordnungen widerwertig / sie weren lang oder kurtz herkomen / nit gehalten oder zugelassen werden.
Item[1] so auch ein tetter einer entleybunghalb / ee er in gefengknuß köme / die entschuldigung seyner gethanen tatte an vnserm Landtgericht außzufüren / rechtlich angefengt het / vnd deßhalb in emssiger vbung stünde So sölt vor außgang desselbigen rechten / an keiner vnser Zent mit der mordtacht wider jne gehandelt werden / der Tetter wurde dann dieselben rechtlichen außfürung vber ein halb jare auß seinen schulden geuerdlicher weyß verziehen / Alßdann sölt es gehalten werden / wie in diser vnser Reformacion von der mordtacht am Zweyhunderten vnd newnundzweyntzigisten artickel anfahend deßhalb klerlich geschriben stet
- ↑ Handschriftliche Randnotiz: [...]
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 52v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_114.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)