clxxxiiijItem So aber der dieb mit gemeltem ersten diebstal der vnder funff guldein werdt ist (ee vnd er an sein gewarsam kumpt) betretten würdet / oder ein geschrey / nacheyl / oder auffrur machet / Und doch zum diebstal nit geprochen oder gestigen hat / ist ein offner diebstal / vnd beschwerdt jme die gemelt auffrur oder berüchtigung die tat / also / das der dieb in Branger gestelt / mit rutten außgehawen / vnd das landt verpotten werden solle / Und sol zu dem allen in der besten form / ewig vruehde thun / Were aber der dieb ein erliche person / da bey besserung zuhoffen were / mag jne der Richter (yedoch on vnser weltlichen Hoffrete zulassung vnd verwilligung nicht) burgerlich vnd also straffen / das er dem beschedigten den diebstal vierfeltig zalen / dem Richter auch als vil geben / vnd sunst allenthalben gehalten werden sol / als oben im nechsten artickel von heymlichen diebstal gesagt ist.
clxxxvItem So aber ein dieb in vorgemeltem stelen yemant bey tag oder nacht in sein behausung oder beheltnuß bricht oder steygt / oder mit waffen (damit er yemandt / der jme widerstandt thun wölt) verletzen möcht / zum stelen ein geet / sölichs sey der erst oder merer diebstal / auch der diebstal groß oder klein darob oder darnach berüchtigt oder betretten / So ist doch der diebstal darzu
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 53v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_116.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)