Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 116.jpg

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Vom ersten offenlichen diebstal / damit der dieb beschryen wirdt / ist schwerer.

clxxxiiijItem So aber der dieb mit gemeltem ersten diebstal der vnder funff guldein werdt ist (ee vnd er an sein gewarsam kumpt) betretten würdet / oder ein geschrey / nacheyl / oder auffrur machet / Und doch zum diebstal nit geprochen oder gestigen hat / ist ein offner diebstal / vnd beschwerdt jme die gemelt auffrur oder berüchtigung die tat / also / das der dieb in Branger gestelt / mit rutten außgehawen / vnd das landt verpotten werden solle / Und sol zu dem allen in der besten form / ewig vruehde thun / Were aber der dieb ein erliche person / da bey besserung zuhoffen were / mag jne der Richter (yedoch on vnser weltlichen Hoffrete zulassung vnd verwilligung nicht) burgerlich vnd also straffen / das er dem beschedigten den diebstal vierfeltig zalen / dem Richter auch als vil geben / vnd sunst allenthalben gehalten werden sol / als oben im nechsten artickel von heymlichen diebstal gesagt ist.

Von ersten verdlichen diebstal / durch einsteygen oder prechen / ist noch schwerer

clxxxvItem So aber ein dieb in vorgemeltem stelen yemant bey tag oder nacht in sein behausung oder beheltnuß bricht oder steygt / oder mit waffen (damit er yemandt / der jme widerstandt thun wölt) verletzen möcht / zum stelen ein geet / sölichs sey der erst oder merer diebstal / auch der diebstal groß oder klein darob oder darnach berüchtigt oder betretten / So ist doch der diebstal darzu

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 53v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_116.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)