wasser gericht werden / der diebstal wer groß oder klein / mit oder on die obgemelten beschwerlichen vmbstende geschehen / Es möcht auch denselbigen dieb nit entschuldigen / ob er die diebstal nit alle an einem ort gethan hette / wann die straff dits diebstals wurdet jm Rechten durch die bösen gewonheyt dermassen beschwerdt.
clxxxixItem wo bey einem diebstal mere dann eynerley beschwernuß (so in den vorgesatzten artickeln vnderscheydlich gemelt sein) erfunden wurden / sol die straff erkant werden / nach der meysten beschwerung / so bey dem diebstal funden würdet.
cxcItem So der dieb oder diebin vnder vierzehen jaren weren / die sölt man vmd diebstal on sunder vrsach auch nicht vom leben zum todt richten / Sunder der obgemelten leyb oder geltstraff gemeß / mit sampt ewiger vruehde gestrafft werden / Wo aber der dieb nahent bey vierzehen jaren were / vnd der diebstal groß oder obbestimpt beschwerlich vmbstende / so geuerdlich dabey erfunden
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 55r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_119.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)