schaden vnd vbel zufurkomen / sol dieselbig vnglaubhaftig boßhafftig person / in ein ewige gefencknuß durch die Schöpffen rechtlich erkant werden / yedoch sol sölche straff nit leychtuertiglich oder on merckliche verdligkeyt kunfftigs vbels (als ob stet) Sunder mit rate der rechtuerstendigen geschehen.
cciijItem So yemant einem mißtetter zu vbung einer mißtat wissenlicher vnd geuerdlicher weyß eincherley hilff vnd beystandt thut vrsach[1] / tröstung /oder furderung / darzu gibt / wie das alles namen haben mage / ist peynlich zustraffen / Aber (als vor stet) in einem fall anderst dann in dem andern / Darumb söllen in disen fellen / die vrteyler mit berichtung der verhandlung / auch wie sölchs an leyb oder leben sol gestrafft werden Rats pflegen.
cciiijItem So sich yemant einer mißtat mit etlichen scheynlichen wercken (die zuuolbringung der mißtat dienstlich sein mögen) vnderstet / vnd doch an volbringung derselbigen mißtat / durch andere mittel wider seinen willen verhindert wirdt / solicher böser will / darauß etliche wercke (als ob stet) volgen[3] / ist peynlich zustraffen / Aber in einem fall herter dann in dem andern / angesehen / gelegenheyt vnd gestalt der sach / darumb söllen söllicher straffhalb die vrteyler Rats pflegen / wie die an leyb oder leben geschehen sol.
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 58r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_125.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)