Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 125.jpg

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schaden vnd vbel zufurkomen / sol dieselbig vnglaubhaftig boßhafftig person / in ein ewige gefencknuß durch die Schöpffen rechtlich erkant werden / yedoch sol sölche straff nit leychtuertiglich oder on merckliche verdligkeyt kunfftigs vbels (als ob stet) Sunder mit rate der rechtuerstendigen geschehen.

Von straff der furderung / trostung / hilff / vrsachen / vnd furschieben der mißtetter.

cciijItem So yemant einem mißtetter zu vbung einer mißtat wissenlicher vnd geuerdlicher weyß eincherley hilff vnd beystandt thut vrsach[1] / tröstung /oder furderung / darzu gibt / wie das alles namen haben mage / ist peynlich zustraffen / Aber (als vor stet) in einem fall anderst dann in dem andern / Darumb söllen in disen fellen / die vrteyler mit berichtung der verhandlung / auch wie sölchs an leyb oder leben sol gestrafft werden Rats pflegen.

Straff vnderstandener mißtat.[2]

cciiijItem So sich yemant einer mißtat mit etlichen scheynlichen wercken (die zuuolbringung der mißtat dienstlich sein mögen) vnderstet / vnd doch an volbringung derselbigen mißtat / durch andere mittel wider seinen willen verhindert wirdt / solicher böser will / darauß etliche wercke (als ob stet) volgen[3] / ist peynlich zustraffen / Aber in einem fall herter dann in dem andern / angesehen / gelegenheyt vnd gestalt der sach / darumb söllen söllicher straffhalb die vrteyler Rats pflegen / wie die an leyb oder leben geschehen sol.

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  2. Handschriftliche Randnotiz: Nota bene
  3. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 58r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_125.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)